Kein pauschaler Verlust der Neufahrzeuggarantie durch Tuningmaßnahmen
Nach Aussagen des Verbandes der Automobiltuner e.V. (VDAT) besteht bei so manchem Verbraucher Verunsicherung darüber, ob Tuningmaßnahmen an einem Neufahrzeug mittels Zubehörteilen aus dem freien Aftermarket unter Umständen nicht zu einem Verlust der Herstellergarantie führen könnten. Derartige Befürchtungen sind laut der Interessenvertretung der Tuningbranche in der Regel aber wohl unbegründet. „Eine Garantiezusage entfällt nicht pauschal dadurch, dass jemand ein Zubehörteil eines Drittanbieters montiert“, erklärt VDAT-Geschäftsführer Harald Schmidtke unter Verweis auf „möglicherweise irreführende Aussagen mancher Markenhändler und Automobilhersteller“. Denn vergleichbar mit den geltenden Regeln bei der gesetzlichen Gewährleistung komme es auch bei der Garantie auf einen sogenannten „kausalen Zusammenhang“ an, so Schmidtke weiter. Gemeint damit ist, dass im Falle eines Falles Ursache und Schaden in Verbindung zueinander stehen müssen. Bestehe beispielsweise innerhalb des Garantiezeitraumes ein Problem mit der elektrischen Sitzverstellung, so dürfe der Hersteller die Garantieübernahme nicht mit dem Hinweis auf eventuell montierte Sonderräder ablehnen, heißt es vonseiten des VDAT. Es gebe „diesbezüglich aber vielfach falsche Aussagen gegenüber dem Kunden“.
Jedenfalls hat der Verband diese Erfahrung gemacht aufgrund entsprechender Verbraucherrückfragen zu diesem Thema. Der VDAT empfiehlt betroffenen Kunden daher, sich im Falle von Garantieablehnungen mit dem pauschalen Hinweis auf Drittanbieterzubehör eine schriftliche Begründung aushändigen zu lassen. „In der Regel ist es auf der Basis einer schriftlichen Stellungnahme relativ einfach herauszufinden, ob sich die Werkstatt beziehungsweise der Fahrzeughersteller mit der Argumentation auf dem Boden gültigen Rechts bewegt oder nicht“, sagt Schmidtke. Natürlich könnten sich Verbraucher auch an den VDAT wenden. Denn im Falle offensichtlich ungerechtfertigter Ablehnungen bietet der Verband betroffenen Verbrauchern an, den direkten Dialog mit dem Hersteller zu suchen und so das Anliegen des Kunden zu unterstützen. Sollte das nicht erfolgreich sein, so bestehe für den Kunden zudem die Möglichkeit der rechtlichen Wahrung seiner Interessen. „Grundsätzlich gilt: Die Umrüstung eines in der Garantiezeit befindlichen Fahrzeugs mit Zubehörteilen von Drittanbietern führt nicht automatisch und pauschal zum Entfall von Garantiezusagen“, bekräftigt der VDAT noch einmal. cm
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