Versicherungsschutz für eingelagerte Kundenreifen/-räder im Auge behalten
Da der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) seitens seiner Mitglieder vermehrt Anfragen zum Versicherungsschutz eingelagerter Kundenreifen/-räder registriert hat und insofern einen gewissen Aufklärungsbedarf konstatiert, hat man mithilfe von Juristen, unabhängigen Versicherungsexperten und dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ein Statement erarbeitet, das „Licht ins Dunkel“ bringen soll. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass sowohl das Einbruchs-/Diebstahlsrisiko als auch Vernichtungsrisiko durch Feuer durch eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt wird. Deshalb wird Reifenhändlern, die ihren Kunden einen Einlagerungsservice am eigenen Standort anbieten, zum Abschluss einer separaten sogenannten Betriebsinhaltsversicherung (Einbruch/Diebstahl/Feuer) geraten.
„Die Versicherungssumme ist nach dem Zeitwert zu ermitteln und sollte dem Wert des höchstmöglichen Bestandes an eingelagerten Kundenreifen/-räder entsprechen, damit im Schadensfall keine Unterdeckung gegeben ist“, heißt es weiter in dem BRV-Statement. Um Streitfälle mit dem Versicherer bezüglich der Bewertung etwaig gestohlener bzw. durch Feuer vernichteter Räder und Reifen zu vermeiden und auch das „Konfliktpotenzial mit dem Kunden“ so gering wie möglich zu halten, bedürfe es dabei zudem einer lückenlosen, detaillierten schriftlichen Dokumentation der eingelagerten Gegenstände (Dimension, Fabrikat, Zustand, Alter des Reifens, Profiltiefe etc.). Wichtig zu wissen ist dem Branchenverband zufolge darüber hinaus, dass trotz Betriebsinhaltsversicherung im Schadensfall der geschädigte Kunde zuerst seine eigene Fahrzeugversicherung informieren und in Anspruch nehmen muss. Erst für Restsummen wie beispielsweise die Selbstbeteiligung des Kunden haftet dann die Versicherung des Reifenfachhändlers.
Vor diesem Hintergrund hat der BRV deshalb auch seinen von ihm empfohlenen „Verwahrungsvertrag Reifen/Räder“ entsprechend überarbeitet und unter anderem um einen Hinweis auf die gesetzlichen Gegebenheiten in Sachen Doppel-/Mehrfachversicherung ergänzt. „Sollte es zu einem Verlust oder einer Beschädigung der verwahrten Artikel infolge von Feuer/Diebstahl kommen, weisen wir vor dem Hintergrund des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 78,3 VVG) darauf hin, dass der Kunde zuerst Ansprüche gegenüber seiner Kfz-Versicherung geltend machen muss. Sofern die Ansprüche nicht bzw. nicht vollständig erstattet werden, tritt unsere Betriebsinhaltsversicherung in Kraft“, lautet die Passage im Wortlaut, die besagtem BRV-Verwahrungsvertrag hinzugefügt wurde, um diesbezügliche Kontroversen mit Kunden vorzubeugen.
„Dies darf aber seitens des Reifenfachhändlers nicht zu dem Umkehrschluss führen, dass je eingelagertem Satz nur 150 Euro (durchschnittliche Selbstbeteiligung) Versicherungssumme gegenüber dem Betriebsinhaltsversicherer angegeben wird, da dadurch eine Unterversicherung entstehen könnte. Vielmehr muss der ungefähre Zeitwert aller eingelagerten Reifen/Räder zur Bildung der Versicherungssumme herangezogen werden“, so der BRV. Zwar wäre es nach dessen Auffassung erstrebenswert, in Verhandlungen mit Versicherern letztlich einen sogenannten Regressverzicht zu erreichen, damit der Kunde bzw. seine Voll-/Teilkaskoversicherung im Falle eines Falles nicht behelligt werden muss. Aber nach Prüfung der Konditionen eines tatsächlich existierenden derartigen Angebotes rät der BRV nichtsdestoweniger von dessen Nutzung ab. Das damit eigentlich verfolgte Ziel, den Kunden des Reifenfachhandels im Schadensfall von Kontaktaufnahmen zu seinem Kaskoversicherer generell freizustellen, habe sich damit letztlich nämlich nicht realisieren lassen. Zudem sei besagtes Angebot auf Produkte bis zu einem Alter von maximal zwei Jahren beschränkt, sodass damit ein Großteil der Einlagerungen ohnehin wohl nicht abgedeckt wäre. cm
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