Gericht wertet Reifenplatzer nach Einfahrschaden als Kaskofall
Das Landgericht Karlsruhe musste unlängst einen Fall entscheiden, bei dem ein Autofahrer den durch einen Reifenplatzer nach Überfahren eines auf der Straße liegenden Fremdkörpers entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben wollte. Der Reifen seines Mercedes war ihm während einer Autobahnfahrt geplatzt und hatte dadurch Karosserieteile beschädigt – den Wagen konnte er allerdings trotzdem sicher zum Stand bringen. Letzteres dürfte den Versicherer mit zu der Argumentation veranlasst haben, das Ganze sei ja gar kein Unfallschaden, sondern eher ein nicht durch die Vollkaskoversicherung abgedeckter Betriebsschaden. Folglich wurde seitens der Versicherung eine Regulierung der sich auf mehr als 6.300 Euro belaufenden Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung abgelehnt. Dem folgten die Richter bei ihrem Urteil (Aktenzeichen: 9 O 95/12) jedoch nicht: Aus ihrer Sicht steht fest, dass die Sache sehr wohl ein Unfall- und kein Betriebsschaden ist, nicht zuletzt weil ein Gutachter von beiden Parteien unbestritten festgestellt hat, dass Schadensursache eine Einfahrverletzung durch einen größeren Fremdkörper (Schraube, Bolzen o.Ä. mit Kopf) war.
Bei der Entscheidung hat offenbar die Größe des vermuteten Objekts eine Rolle gespielt, denn der Versicherer hatte sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 20 U 255/88) zu berufen versucht, wonach es zum normalen Betriebsrisiko eines Kraftfahrzeugs gehöre, dass auf der Fahrbahn liegende kleine Gegenstände in den Reifen eindringen und diesen derart beschädigen können, dass er die Luft verliert. „Das gelte jedenfalls für Gegenstände, die so klein sind, dass sie vom Fahrer nicht oder zu spät erkannt würden. Ein solcher Fall ist hier jedenfalls nicht gegeben“, so die Karlsruher in ihrer Urteilsbegründung. Zumal sie nicht auch zu erkennen vermochten, wie der Mercedes-Fahrer das Einfahren des Gegenstandes hätte vermeiden können. „Die Einfahrstelle befand sich an der Innenseite des Reifens und war für den Kläger nicht zu sehen“, sagen sie. Interessantes Detail am Rande: Das in das Fahrzeug eingebaute Reifendruckkontrollsystem – ob es ein direktes oder ein indirektes ist, wird nicht mitgeteilt – soll keinen Druckverlust gemeldet haben. „Wohl, weil dieser plötzlich erfolgte“, vermuten die Richter. cm
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