Euromaster gewinnt Rechtsstreit zum Nachziehen von Radschrauben
Euromaster hat jetzt vor dem Landgericht Karlsruhe einen wichtigen Rechtsstreit (AZ 9 C 3357/11) für sich entscheiden können, wodurch auch für den Reifenhandel insgesamt ein stückweit mehr Rechtssicherheit entsteht. Ein Privatkunde hatte die Michelin-Handelstochter verklagt, weil er sich nach einem Reifenwechsel nicht ausreichend darüber informiert fühlte, dass die Radschrauben nach 50 bis 100 Kilometern Fahrstrecke noch einmal nachgezogen werden müssen. Zusätzlich hat das Gericht Euromaster beschieden, mehr als nötig für die Sicherheit der Kunden zu tun, wie es dazu in einer Mitteilung heißt. Denn Euromaster ließe die Autofahrer nach dem Radwechsel auf der Rechnung dafür unterschreiben, dass der Hinweis auf das Nachziehen der Schrauben gelesen wurde. Das Gericht hingegen hielt einen auf der Rechnung gedruckten Hinweis bereits für ausreichend.
Euromaster erinnere seit vielen Jahren seine Kunden daran, dass die Schrauben noch einmal nachgezogen werden sollten. Viele Autofahrer kämen diesem Hinweis jedoch nicht nach. Im aktuellen Fall hatte der Privatkunde aus seiner Sicht keinen ausreichenden Hinweis erhalten und Euromaster auf Schadenersatz in Höhe von 3.050 Euro verklagt. Grund dafür war, dass sein Pkw nach dem Radwechsel durch sich lockernde Räder Schaden genommen hatte. Die Klage wurde in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Karlsruhe abgewiesen, anschließend kam es zu einem Berufungsverfahren, das Euromaster jetzt auch in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Karlsruhe für sich entschied. Das Urteil ist rechtskräftig.
„Viele Autofahrer halten den Hinweis auf das Nachziehen der Räder für überflüssig, aber das ist er nicht. Wir werden daher unsere Kunden auch weiterhin darum bitten, auf der Rechnung zu unterschreiben, dass sie den Hinweis gelesen haben. Das gibt den Kunden und uns maximale Sicherheit“, sagt Euromaster-Chef Dr. Matthias Schubert. ab
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