Vorsicht bei Angeboten zur Felgenreparatur, mahnt der BRV
Aufgrund der durch die Winterwitterung hervorgerufenen zahlreichen Schlaglöcher auf bundesdeutschen Straßen rechnet der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) mit einer gestiegenen Zahl an Schäden an Rädern und Reifen. In diesem Zusammenhang warnt der Branchenverband Verbraucher, bei Angeboten zur Felgenreparatur Vorsicht walten zu lassen. „Denn nur wenn es sich um eine rein optische Aufarbeitung von Schäden handelt, dürfen instand gesetzte Leichtmetallräder anschließend noch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden“, erklärt BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler. Schon vor einigen Jahren hat sich der zuständige Sonderausschuss „Räder und Reifen“ des Bundesverkehrsministeriums mit der Instandsetzung von Alufelgen befasst und dazu festgestellt, dass eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich abzulehnen ist. Dabei seien mit Reparatur jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlung und Rückverformung gemeint, etwa das Beseitigen von Beulen oder das Schweißen von Rissen im Felgenbett. „Zwar ist die Reparatur nicht grundsätzlich verboten, wohl aber der anschließende Einsatz der reparierten Felgen im Straßenverkehr – was im Endeffekt natürlich selbst das günstigste Reparaturangebot unsinnig macht“, heißt es vonseiten des Händlerverbandes.
Rein optische Makel dürften allerdings ausgebessert werden und ein so instand gesetztes Alurad anschließend weitergenutzt werden. Was im Hinblick auf eine unbedenkliche optische Aufarbeitung erlaubt ist und was nicht, hat der Sonderausschuss im vergangenen November genau festgelegt und in einem Grundsatzpapier dokumentiert: Darunter ist die fachgerechte technische Wiederherstellung des Rades hinsichtlich optischer Defekte, durch Polieren, örtliches Anschleifen, Verrunden von Kerben, eventuelles Füllen, Grundieren und Lackieren zu verstehen. „Als Faustregel kann also gelten: Reparatur nein – optische Aufarbeitung ja“, fasst Drechsler zusammen. Da für den Durchschnittsautofahrer aber nur schwer erkennbar sein dürfte, was davon zur Beseitigung eines Schadens erforderlich wäre, empfiehlt er die Beratung durch einen Räder- und Reifenspezialisten. „Wir haben unsere Mitgliedsbetriebe genau informiert, dass die Aufarbeitung von Leichtmetallrädern ausschließlich auf Basis des genannten Grundsatzpapiers durchzuführen ist. Und wie bei einer Reifenreparatur steht auch der Aufbereiter einer Alufelge gegenüber seinem Kunden voll in der Sachmängelhaftung“, so der BRV-Geschäftsführer unter Verweis auf die Funktion „Fachhändler suchen“ auf der Website www.reifen-kompetenz.de. cm
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