BRV: ATU erkennt Einstweilige Verfügung an
Im Streit zwischen dem BRV und ATU um eine vermeintlich “unzulässige” bzw. “irreführende” Werbung der Werkstattkette hat diese nun eine Abschlusserklärung abgegeben. Darin erklärt die Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, sie erkenne “die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 12.11.2009 (…) als endgültige Regelung des Streitfalls an.” ATU wolle außerdem auf Rechtsbehelfe verzichten. Weitergehende Aussagen zum Streitfall machte das Unternehmen in seiner Erklärung nicht. Anfang November hatte der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk die Werkstattkette ATU abgemahnt, da diese, so der BRV damals, in einem Prospekt Reifenfabrikate und -dimensionen beworben hatte, die gar nicht vorrätig waren. “Entsprechend der ATU-Werbung hätten alle beworbenen Dimensionen komplett über den Zeitraum mindestens vom 28. Oktober bis zum 14. November 2009 vorrätig sein müssen”, erklärte der BRV seine Abmahnung. Darüber hinaus hat der Bonner Verband eine Einstweilige Verfügung beantragt, die das Landgericht Köln dann am 12. November auch erließ – drei Tage, bevor die beworbene ATU-Aktion auslaufen sollte.
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