EU-Parlament beschließt morgen Kennzeichnung von Reifen
Die Richtlinie zur Kennzeichnung von Reifen legt fest, dass ab dem 1. November 2012 die Kraftstoffeffizienz, die Nasshaftung und die externen Rollgeräusche aller Reifen ausgewiesen werden, damit die Verbraucher ihre Kaufentscheidung sachkundiger treffen können. Die Regelung ist Teil des Aktionsplans für Energieeffizienz, dessen Ziel die Senkung des Energieverbrauchs um 20 Prozent bis zum Jahr 2020 ist. Der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 20. November 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter wird dem Europaparlament (EP) morgen zur Abstimmung vorgelegt, er weicht in einigen Punkten vom bekannten Standpunkt der Kommission ab.
Ziel ist, die Marktumstellung hin zu kraftstoffeffizienten und gleichzeitig sichereren und geräuschärmeren Reifen zu fördern. Diese Initiative fügt sich ein in die überarbeitete Strategie der Kommission zur Minderung der Kohlendioxidemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (darin werden Kohlendioxidziele festgelegt, die über eine Reduzierung der Emissionen von Kraftfahrzeugen – u. a. durch die Förderung kraftstoffeffizienter Reifen – zu erreichen sind).
Durch die Ausrichtung auf die Nachfrageseite ergänzt der Vorschlag über die Kennzeichnung von Reifen die Typgenehmigungsvorschriften für Reifen, die sich mit Mindestanforderungen an die Angebotsseite richten. Die in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit festgelegten Mindestanforderungen in Bezug auf Rollwiderstand, Nasshaftung und externes Rollgeräusch sollen ein Standardniveau für die Reifenqualität gewährleisten, und das System zur Kennzeichnung von Reifen werde weitere Verbesserungen über dieses Niveau hinaus bewirken, so der Rat der EU.
Der Rat hat sich hinsichtlich der 42 Abänderungen, die das Europäische Parlament
angenommen hat, der Kommission angeschlossen, indem er 28 Abänderungen uneingeschränkt/teilweise/grundsätzlich/dem Sinn nach akzeptiert hat. Den Bedenken des EP bezüglich der "Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeinsparung" und der Website der Kommission – die dazu beitragen sollen, dass das vorgeschlagene System zur Kennzeichnung von Reifen in der Öffentlichkeit angemessen sichtbar ist und verstanden wird – soll durch die Abgabe einer Erklärung der Kommission bei der Annahme des Rechtsaktes Rechnung getragen werden.
Der Rat ist vom Standpunkt der Kommission abgewichen, indem er erstens die Reifenhersteller dazu anhält, über die bereits erreichten Standards hinaus sämtliche Parameter zu optimieren. Er ruft zweitens die Mitgliedstaaten dazu auf, bestrebt zu sein, von Maßnahmen abzusehen, die den kleineren und mittleren Unternehmen ungerechtfertigte, bürokratische und umständliche Verpflichtungen aufbürden würden. Die Lieferanten sollten drittens die Wahl zwischen einem auf jedem Reifen aufzubringenden Aufkleber oder einem beizugebenden Etikett erhalten. In letzterem Fall wird gefordert, dass die Händler dem Endnutzer vor dem Verkauf des Reifens bzw. der Reifen in der Verkaufsstelle das gedruckte Etikett zeigen. Außerdem wird die Kommission aufgerufen, innerhalb von maximal 40 Monaten zu prüfen, ob die Option des Etiketts im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung genauso wirksam ist wie die Option des Aufklebers auf jedem Reifen. Das Etikett muss – viertens – zusätzlich zu dem Messwert des externen Rollgeräuschs eine Einstufung in eine Klasse des externen Rollgeräuschs enthalten, damit geräuscharme Reifen leichter erkannt werden können.
Der Rat hat aber auch Abänderungen abgelehnt. So sei der „Rollwiderstandsbeiwert" schwierig zu messen, und dieser Parameter erscheine nicht relevant für die Wahl des Endnutzers. Als Ziel der Verordnung ist die Schaffung eines Rahmens für die Bereitstellung von harmonisierten Informationen zu Reifenparametern genannt. Die Mitgliedstaaten dürften die Bereitstellung von Reifen auf dem Markt unter Verweis auf die Produktinformationen weder untersagen noch beschränken. Somit greift diese Verordnung nicht der Verordnung vor, die Mindestanforderungen für die Typgenehmigung für das Inverkehrbringen von Produkten in der EU festlegt. Einige der vorgeschlagenen Informationspflichten könnten den Endnutzer in die Irre führen oder verwirren, meint der Rat. Es sollte ein angemessener Schwerpunkt auf die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs insgesamt gelegt werden, nicht auf die seiner einzelnen Bestandteile. Daher schlägt er vor, Informationspflichten nur in Fällen zu akzeptieren, in denen der Endnutzer in der Verkaufsstelle die Wahl zwischen verschiedenen Reifen zur Ausstattung eines Neufahrzeugs hat.
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