Freies Zubehör gefährdet laut VDAT nicht grundsätzlich die Garantie
Dass sich rund um den Anbau von Zubehörteilen, die nicht explizit vom Fahrzeughersteller freigegeben sind, immer öfter verunsicherte Verbraucher beim Verband der Automobiltuner (VDAT) melden, hat dieser als Anlass für den Hinweis genommen, dass dadurch die Gewährleistungsrechte nicht generell eingeschränkt werden. Vertragshändler und Fahrzeugverkäufer geben laut VDAT regelmäßig die Auskunft, dass nur vom Hersteller freigegebenes Zubehör die Gewährleistungsrechte der Kunden nicht einschränke – diese Aussage sei jedoch falsch. “Irregeführt durch solche Aussagen des Herstellers oder des Vertragshändlers greifen sicher viele Kunden nur auf Werkszubehör zurück, ohne sich über den wirklichen Rechtsverhalt zu informieren – zum Nachteil der unabhängigen Tuning- und Zubehörindustrie. Der Kunde wird in seiner Wahlfreiheit eingeschränkt, und Individualisierung bedeutet eben auch, am freien Markt auswählen zu können”, so VDAT-Geschäftsführer Harald Schmidtke. Zwar sei kein Fahrzeughersteller verpflichtet, alle auf dem Markt erhältlichen Zubehörteile an seinen Modellen auf die Sicherheit hin zu testen. Das rechtfertige aber lediglich eine Warnung, nicht jedoch den generellen Ausschluss der Gewährleistungsrechte. “Einige Hersteller haben ihren Umgang mit den Gewährleistungsansprüchen auf Anraten des VDAT inzwischen verbessert”, heißt es. Sind Zubehörteile von Drittherstellern am Fahrzeug verbaut, müsse der Käufer im Gewährleistungsfall allerdings nachweisen, dass der Schaden nicht auf das verwendete Bauteil zurückzuführen ist. Dabei muss ein kausaler Zusammenhang bestehen: Also schränken Leichtmetallräder die Gewährleistung nicht ein, wenn die elektrischen Scheibenheber defekt sind, wird seitens des VDAT ein Beispiel genannt.
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