ECE-R 117 wird in Deutschland ohne Abstriche umgesetzt
Wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) mitteilt, wird die ECE-Regelung 117 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen …“ bzw. die Richtlinie 92/23/EWG in Verbindung mit der Richtlinie 2001/43/EWG in Deutschland ohne Abstriche umgesetzt. Das bedeutet, dass ab einem bestimmten Stichtag der Verkauf oder das Inverkehrbringen eines Reifens untersagt ist, wenn er nicht wie in dem Regelwerk vorgeschrieben eine sogenannte Sound-Kennzeichnung bzw. ein „S“ auf der Seitenwand aufweist.
Bei Pkw-Reifen mit einer Querschnittsbreite kleiner oder gleich 185 Millimeter ist der 1. Oktober 2009 der relevante Stichtag, bei Pkw-Reifen zwischen 185 und 215 Millimetern ist es der 1. Oktober 2010 und bei Pkw-Reifen ab 215 Millimetern Querschnittsbreite der 1. Oktober 2011.
Bei Llkw- bzw. Lkw-Reifen sollte man sich den 1. Oktober 2009 im Kalender vormerken. „Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den genannten Fristen (Daten) um die für den Verkauf und das Inverkehrbringen von Reifen handelt und nicht um das Herstellungsdatum der Reifen, da es sich hier um eine umweltrelevante ECE-R handelt“, so der BRV, der in diesem Zusammenhang auf die Analogie zum Verbot von Bleiauswuchtgewichten seit dem 1. Juli 2005 gemäß Richtlinie 2000/53/EG verweist.
„Insofern haben diese Fristen eigentlich schon heute deutliche Auswirkungen auf Ihre Bestandshaltung. Wir empfehlen Ihnen vor diesem Hintergrund dringend, Ihre Bestände an Pkw-Reifen (Sommer-, Winter und Ganzjahresreifen) – im ersten Schritt mit einer Querschnittsbreite ≤ 185 – zu analysieren, da Reifen dieser Kategorien ohne S-Kennzeichnung nur noch bis 30. September 2009 verkauft oder in Verkehr gebracht werden können, dies betrifft auch Llkw- und Lkw-Reifen“, rät der BRV dem Handel, der insofern mit seinen Lieferanten vertraglich regulieren sollte, ab wann nur noch S-gekennzeichnete Reifen abgenommen werden. Die genannten Regelungen beziehen sich dabei übrigens nur auf Neureifen – laut BRV sind runderneuerte Reifen auch nach Ablauf der Fristen ohne S-Kennzeichnung zulässig.
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