BRV erläutert KBA-Erklärung zu Snap-in-Ventilen
Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Mitte Januar eine Erklärung zum Thema „Ausrüstung von Transportern und Wohnmobilen mit Reifenventilen aus Gummi“, also den so genannten Snap-in-Ventilen abgegeben hat, legt der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk nun ergänzende „Erläuterungen unsererseits“ dazu vor. Diese seien hier wörtlich wiedergegeben:
Da der BRV – hier der BRV-Arbeitskreis Reifentechnik/Autoservice – mit seinem damalig abschließenden Statement „Achtung im Leicht-Lkw-/Transporterbereich – BRV empfiehlt vorerst aus Sicherheitsgründen nur noch die Verwendung von Metall-Schraubventilen“ (vlg. Rundschreiben vom Oktober 2005 bzw. den entsprechenden Abschnitt im BRV-Handbuch „Reifen, Räder, Recht und mehr…“), dem sich auch Sachverständige, die Staatliche Materialprüfanstalt der TU Darmstadt und Ventilhersteller angeschlossen hatten, die ganze Angelegenheit erst ins Rollen gebracht hat, erscheint es dringend geboten, zur o.g. KBA-Pressemitteilung an dieser Stelle ein erklärendes und erläuterndes Statements unsererseits dazu abzugeben:
1. Der BRV teilt uneingeschränkt die Grundaussagen der zuständigen Produktsicherheitsbehörde, des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), so wie das in der Pressemitteilung auch ausgeführt ist und die da sind:
a) Da es bei Ventilschäden meist zu einem schleichenden Druckverlust kommt, der eventuell zu Reifenschäden (Plattrollschäden) führt – im Extremfall zu einem möglichen Ventilabriss – und dieser schleichende Reifendruckverlust, der aber anders als bei einem Reifenplatzer, vom Fahrzeugführer längere Zeit wahrgenommen werden und damit beherrscht werden kann, wird in diesem Zusammenhang kein signifikantes Sicherheitsrisiko gesehen. Die dazu im Rahmen der Anhörung beim KBA von der den Fahrzeugherstellern vorgelegten Untersuchungsergebnisse sind unsererseits in keiner Weise in Zweifel zu ziehen (auch wenn dazu, z.B. von Prüf- und Überwachungsorganisationen hinsichtlich des Druckverlustes an der Hinterachse eine andere Meinung vertreten wird).
b) Gummiventile bzw. Snap-in-Ventile sind bei ordnungsgemäßer Verwendung sicher, d.h. (hier ausführlicher dargestellt), wenn
i) der durch den Fahrzeughersteller vorgeschriebene maximale Sollfülldruck der Bereifung (für die maximale Belastung) bei Umgebungstemperatur 4,5 bar* oder 5,5* bar nach ETRTO nicht übersteigt (wir verweisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass es nach ETRTO zwei Ausführungen von Snap-in-Ventilen gibt, *die „Normalausführung“ bis 4,5 bar und ** die Ausführung V3.23.1 und V3.23.2 nur für „Commercial Vehicles“ bis 5,5 bar, die augenscheinlich von einigen Fahrzeugherstellern wie Mercedes erstausrüstungsseitig verbaut wird!),
ii) die verwendeten Räder konstruktiv und fertigungstechnisch im Radschüssel- und Ventillochbereich ETRTO-gerecht sind, d.h. eine plane und ausreichende Anlagefläche für die Ventile vorhanden ist und die Ventillöcher keine Grate etc. aufweisen,
iii) durch die grundsätzliche Radkonstruktion gesichert ist, dass sich die Ventile im Betrieb durch die dort auftretenden Fliehkräfte nicht mehr als 25 Grad nach ETRTO neigen können bis sie am Rad anliegen und
iiii) eine ordnungsgemäße Ventilmontage einschließlich der Verwendung von Gleitmitteln etc. abgesichert ist.
c) Dementsprechend müssen Gummiventile bzw. Snap-in-Ventile, aber nur wenn die o.g. Rahmenbedingungen uneingeschränkt eingehalten werden, nicht zwingend durch Metall-Schraubventile ersetzt werden.
2. Der BRV teilt gleichfalls uneingeschränkt die in der Pressemitteilung gemachte Aussage, dass sich alle Beteiligten einig waren und sind, die Zahl der Ventilschäden durch geeignete Maßnahmen weiter zu verringern. Aus Sicht es BRV sind das für den Reifenfachhandel folgende Maßnahmen (ohne dem BRV-Arbeitskreis Reifentechnik/Autoservice vorgreifen zu wollen, der sich in seinen nächsten Sitzung am 14. Februa 2008 ausführlich mit der Thematik auseinandersetzen wird):
a) So vom betreffenden Fahrzeughersteller erstausrüstungsseitig bei den Originalrädern Gummiventile bzw. Snap-in-Ventile verbaut werden, ist davon auszugehen, dass die o.g. Rahmenbedingungen (Räder sind konstruktiv und fertigungstechnisch im Radschüssel- und Ventillochbereich ETRTO-gerecht und durch die grundsätzliche Radkonstruktion ist gesichert, dass sich die Ventile im Betrieb durch die dort auftretenden Fliehkräfte nicht mehr als 25 Grad nach ETRTO neigen können, bis sie am Rad anliegen – wobei wir hierzu noch unsere Zweifel haben) uneingeschränkt gegeben sind und damit die Verwendung von Gummiventilen bzw. Snap-in-Ventilen auch im Ersatzgeschäft sicher ist. Allerdings aber dann auch genau nur die Ausführung, hier insbesondere die Ausführung V3.23.1 und V3.23.2 nur für „Commercial Vehicles“ bis 5,5 bar, die erstausrüstungsseitig verbaut wird.
b) Im Zweifelsfalle – insbesondere bei Ersatzmarkträdern –, d.h. wenn vom Reifenfachhandelsbetrieb nicht zweifelsfrei ungünstige konstruktive oder fertigungstechnische Ausführungen einzelner Ventile oder Räder im Radschüssel- und Ventillochbereich oder auch äußere Einflüsse ausgeschlossen werden können, bleibt es aber bei der grundsätzlichen Empfehlung, Metall-Schraubventile zu verwenden. Dies mit dem Hinweis aus der Pressemitteilung, dass es bei der Montage von Metall-Schraubventilen wichtig ist, dass die damit kombinierten Räder eine ausreichend große Dichtfläche aufweisen, das notwendige Anzugsmoment sichergestellt ist, das Ventil nicht aus der seitlichen Radkontur herausragt und der Reifenfülldruck gemessen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein – i.d.R. wenn keine ausreichende Dichtfläche zur Verfügung steht –, sind auch hier vorzugsweise Gummiventile bzw. Snap-in-Ventile mit der höheren Druckstabilität (Ausführung V3.23.1 und V3.23.2 nur für „Commercial Vehicles“ bis 5,5 bar) zu verwenden.
c) Unabhängig davon ist in jedem Falle die ordnungsgemäße Ventilmontage einschließlich der Verwendung von Gleitmitteln etc. bei Gummiventilen bzw. Snap-in-Ventilen abzusichern.
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