Unwissen in Sachen Versicherung und „falscher“ Winterbereifung
Mittlerweile dürfte es sich allgemein herumgesprochen haben, dass Autofahrer nach der geänderten Straßenverkehrsordnung (StVO) die Ausrüstung ihres Fahrzeuges und dabei insbesondere die Bereifung an die Witterungsverhältnisse anzupassen haben. Welche versicherungsrechtlichen Konsequenzen es jedoch haben kann, im Winter mit den „falschen“ Reifen erwischt zu werden, weiß kaum jemand, heißt es vonseiten der Reifenhandelskooperation point S. Bei dieser Aussage bezieht man sich auf die Ergebnisse einer selbst in Auftrag gegebenen repräsentativen Emnid-Studie, in deren Rahmen knapp 2.000 Männern und Frauen ab 18 Jahren befragt wurden. Dabei soll jeder dritte Autofahrer (38,5 Prozent) eingeräumt haben, sich in Versicherungsfragen zum Thema Winterreifen nicht auszukennen – in der Altersgruppe der 18- bis 29-Jährigen zeigte sich sogar mehr als die Hälfte (59,6 Prozent) nicht informiert. Abgesehen von einem Bußgeld oder einem Punkt in Flensburg, wenn die Polizei die Bereifung für ungeeignet befindet, riskieren Autofahrer laut point S bei einem Unfall aber auch, eine Mitschuld zugesprochen zu bekommen.
Die gegnerische Versicherung würde dann nur einen Teil des Schadens regulieren mit der Folge, dass die eigene Haftpflicht den Rest übernehmen müsse und somit Einbußen hinsichtlich des Schadenfreiheitsrabatts zu erwarten seien. „Der Verlust des Kaskoversicherungsschutzes droht, wenn darüber hinaus ‚grob fahrlässiges Verhalten’ angenommen werden kann“, weiß man bei dem Reifenfachhandelsverbund. Aber auch mit Winterreifen könne man Ärger mit der Versicherung bekommen. Zum einen ist es natürlich wichtig, dass die Profilstärke ausreichend ist. „Winterreifen sollten spätestens bei einer Restprofiltiefe von vier Millimetern oder nach sechs Jahren ersetzt werden“, empfiehlt Rainer Baßler, Produktmanager Reifen der point S Deutschland GmbH, sich nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern zu verlassen.
Ein anderes Thema ist die Geschwindigkeitskategorie. Zwar ist es durchaus erlaubt, beispielsweise bis 190 km/h zugelassene M+S-Reifen an einem Fahrzeug zu montieren, dessen Höchstgeschwindigkeit oberhalb dieser Marke liegt. Aber dann muss im Sichtbereich des Fahrers ein entsprechender Aufkleber platziert werden, der auf die dann maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 190 km/h hinweist. „Wer sich dafür entscheidet, sollte sich an die Höchstgeschwindigkeit halten“, so Verkehrsrechtler Hans-Jürgen Gebhardt aus Homburg/Saar. Komme es nämlich durch einen Reifenschaden nach überhöhtem Dauertempo zu einem Unfall, könne die Versicherung in der Haftpflicht im Nachhinein Regress verlangen. In der Vollkasko zahlt sie laut Gebhardt überhaupt nicht.
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