Innenminister weist Polizei in Sachen „geeignete Bereifung“ an
In dem Bemühen, die nordrhein-westfälischen Polizeibeamten auf mögliche Streitfragen vorzubereiten, die bei der Definition einer „geeigneten Bereifung“ demnächst mit großer Wahrscheinlichkeit auftreten werden, hat das Landesinnenministerium nun eine Dienstanweisung ausgegeben. Innenminister Ingo Wolf schreibt darin: „1. Der Grundtatbestand (20 Euro) ist anzunehmen, wenn bei deutlich ausgeprägten typisch winterlichen Straßenverhältnissen (z.B. Glatteis, starker Schneefall, festgefahrene Schneedecke) mit ‚nicht geeigneter Bereifung’ (z.B. Sommerreifen bzw. abgefahrene Winterreifen) gefahren wird und das tatsächliche Fahrverhalten (z.B. Durchdrehen der Räder, Schleudern in Kurven, erheblich verlängerter Bremsweg, stark verzögertes Anfahren an Steigungen) beweist, dass die Bereifung nicht den winterlichen Wetterverhältnissen angepasst wurde.“
Das Innenministerium hat in seiner Veröffentlichung ebenfalls das Wörtchen „und“ fettgesetzt und betont damit, dass Sommerreifen auf Glatteis eben nicht automatisch zur Erfüllung des Grundtatbestands führen. Ganzjahresreifen werden in der Veröffentlichung nicht explizit erwähnt. Weiter heißt es in der Dienstanweisung: „Eine Benutzung von Sommerbereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne erkennbare verkehrliche Probleme ist nicht als Verkehrsordnungswidrigkeit zu verfolgen.“ Abschließend heißt es dort: „2. Wenn zusätzlich als Folge erhebliche Verkehrsbehinderungen anderer Verkehrsteilnehmer vom einschreitenden Bediensteten beobachtet werden, ist der qualifizierte Tatbestand (40 Euro) auszuwählen. Die beweiserheblichen Tatsachen sind konkret anzugeben.“ Es steht zu erwarten, dass weitere Innenministerien ähnliche Anweisungen an ihre Polizeibeamten ausgeben werden.
Unterdessen weist der Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) noch einmal darauf hin, so die Mitteldeutsche Zeitung, dass die Haftpflichtversicherung auch unabhängig von der Art der Bereifung für Schäden des Opfers aufkommt. „Allein bei der Vollkaskoversicherung könnte Autofahrern im Extremfall grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden“, so ein Verbandssprecher.
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