Vorsicht bei der Runderneuerung – KBA weist auf Pflichten hin
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) weist Runderneuerer darauf hin, dass sie bei der Produktion keine Materialien einsetzen dürfen, über dessen Eigenschaften sie nicht ausreichend informiert sind. Runderneuerungsbetriebe tragen „die volle Verantwortung dafür, dass die runderneuerten Reifen den Vorschriften der ECE-Regelung 108/109 entsprechen und ihr Verhalten bei normaler Verwendung einwandfrei ist“, heißt es dazu in einer Veröffentlichung. Fertigung und technische Voraussetzungen seien dieser Regelung anzupassen. Der Betrieb müsse im Zusammenhang mit der erteilten KBA-Genehmigung und mit Blick auf die Produkthaftung objektiv nachweisen können, dass die Heizzeit ausreichend bemessen wurde. Die Eigenschaften des verwendeten Materials, speziell des Bindegummis, des Laufstreifens sowie der Karkasse müssen bekannt sein, damit sie in der Runderneuerung berücksichtigt werden können.
Die im Fertigungsprozess notwendige Heizzeit bestimme sich unter diesem Aspekt aus dem Vulkanisationsverhalten und aus der Wärmleitfähigkeit des verwendeten Materials, schreibt das KBA weiter. Der Runderneuerer müsse über alle erforderlichen Informationen verfügen, um die Betriebskennung des Reifens verantwortungsvoll bestimmen, ggf. auch abstufen zu können. Neben dem Zustand der Karkasse seien auch hier die Materialeigenschaften, insbesondere des Laufstreifens, zu berücksichtigen. Das KBA und dessen Beauftragte (z. B. Zertifizierungsstellen) kontrollieren die Umsetzung dieser Forderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, und bei Konformitätsprüfungen, so die Behörde abschließend.
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