Neue Meisterprüfungsverordnung im Vulkaniseur-Handwerk
Wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) mitteilt, hat das Bundeswirtschaftsministerium im Mai die neue Meisterprüfungsverordnung für das Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk erlassen, die damit zum 1. September dieses Jahres in Kraft tritt. „Da die alte – noch bis Ende August geltende – Version seit nunmehr 15 Jahren besteht, war es an der Zeit für eine Überarbeitung, um das Niveau der Personalqualifikation für die Branche zu optimieren“, so Peter Hülzer, geschäftsführender Vorsitzender des BRV, auf dessen Initiative die neue Verordnung zurückgeht. „Wir freuen uns sehr darüber, dass nach der bereits vor zwei Jahren erfolgten Aktualisierung der Ausbildungsverordnung in unserem Handwerk nun mit der novellierten Meisterprüfungsverordnung ein weiterer Meilenstein zu einem modernen Berufsbild mit anspruchsvollen Ausbildungsinhalten geschafft ist“, sagt Hülzer über die neue Meisterprüfungsverordnung, die Interessierte als „Leseversion“ des Bundesgesetzblattes I Nr. 23 vom 15. Mai 2006 unter www.bundesgesetzblatt.de abrufen können.
Durch die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, „einen Betrieb im zulassungspflichtigen Vulkaniseur-/Reifenmechaniker-Handwerk zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen“. Die konkreten Handlungsfelder beziehen sich auf Vulkanisations-, Reifen-, Fahrwerks-, Bremsen- und Klimatechnik, womit das Meisterprüfungsberufsbild des Vulkaniseur-/Reifenmechanikers nach Aussagen des BRV inhaltlich erweitert und der Ausbildungsverordnung angeglichen wurde. Novelliert werden soll nun noch der Meistertitel selbst, welcher sich nach der bislang geltenden Bezeichnung „Vulkaniseur-/Reifenmechaniker-Handwerk“ richtet, während die Gesellenausbildung inzwischen zum „Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik“ führt. Damit zwischen Gesellen- und Meisterebene künftig Begriffsgleichheit besteht, muss die Berufsbezeichnung in der Anlage A der Handwerksordnung geändert werden.
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