Neue Fahrzeugpapiere halten Einzug
Am 1. Oktober werden im Zuge einer weiteren EU-Harmonisierung die bisher hierzulande üblichen Kraftfahrzeugzulassungsdokumente – Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein – durch neue, europaweit vereinheitlichte Fahrzeugpapiere ersetzt. Kraftfahrzeuge, die ab diesem Stichtag neu zugelassen oder auf einen anderen Halter umgeschrieben werden, erhalten dann als Dokumente die so genannte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Doch nicht nur der Name ist neu, auch inhaltlich wurden die Papiere überarbeitet. So weist der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) darauf hin, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I künftig nur noch eine der zulässigen Bereifungen aufgeführt sein wird. Waren bisher unter Ziffer 20 bis 23 und 33 des Fahrzeugscheines die vom Automobilhersteller freigegebenen und zulässigen Rad-Reifen-Kombinationen angegeben, wird das neue Zulassungspapier unter Ziffer 15 nur noch die technisch mindestens notwendige Bereifung nennen. Eintragungen zu zulässigen Rädern – bislang unter Ziffer 33 zu finden – entfallen ganz.
„Das Reduzieren der Angaben auf nur noch eine Mindestbereifung kann dazu führen, dass Neufahrzeuge bereits mit einer anderen Reifendimension vom Band laufen als in der Zulassungsbescheinigung angegeben ist; dann nämlich, wenn der Fahrzeughersteller in der Erstausrüstung eine Reifendimension montiert, die über der mindest notwendigen liegt“, erklärt Hans-Jürgen Drechsler, Geschäftsführer des Bonner Branchenverbandes. Damit dennoch eindeutig festgelegt bleibt, welche technische Ausrüstung für das jeweilige Gefährt vorgeschrieben und zulässig ist, sind die Fahrzeughersteller ab 1. Oktober dazu verpflichtet, mit dem Verkauf ihrer Fahrzeuge dem jeweiligen Halter die so genannten COC-Papiere („Certificate of Conformity“) auszuhändigen. Hierbei handelt es sich um eine EWG-Übereinstimmungserklärung mit der EG-Typengenehmigung, die alle für die Zulassung notwendigen Daten des Fahrzeuges enthält. „In diesem Papier sind also auch alle vom Fahrzeughersteller im Rahmen der Typengenehmigung freigegebenen Rad-Reifen-Kombinationen aufgeführt – Angaben also, die vorher zumindest zum größten Teil Bestandteil des Fahrzeugscheins waren“, so Drechsler.
Ein Blick in die Zulassung genüge insofern künftig nicht mehr, wenn Reifenersatz oder die Umrüstung auf eine saisongerechte Bereifung ansteht. Wer sicher gehen will, dass die Rad-Reifen-Kombination seiner Wahl auch tatsächlich vom Hersteller seines Kfz freigegeben und zulässig ist, müsse vor der Neu- oder Umbereifung die COC-Papiere des Fahrzeugs studieren. „Oder er lässt sich lieber gleich fachgerecht beim Reifenfachhandel beraten. Denn die Branche ist längst dabei, sich auf die neue Situation einzustellen und die entsprechend notwendigen Informationen zu Fahrzeugtypen und -modellen aller Art vor Ort verfügbar zu halten“, empfiehlt der Verband den Autofahrern. Einen weiteren Vorteil der Inanspruchnahme eines Reifenfachmanns sieht der BRV darin, dass der Autofahrer damit seiner grundsätzlichen Pflicht genüge, für die Ordnungsmäßigkeit und Zulässigkeit seines Fahrzeuges nach Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVO und StVZO) zu sorgen. Denn bezüglich der von ihm montierten Reifen und deren Zulässigkeit stehe der Reifenfachhändler seinem Kunden gegenüber in der Sachmängelhaftung. Und dadurch – sagt Drechsler – „steht der Autofahrer auch rechtlich auf der sicheren Seite!“
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