Ein abgefahrener Reifen „nicht grob fahrlässig“
Die Zeitschrift „Fuhrpark + Management“ zitiert in ihrer aktuellen Ausgabe ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.4. letzten Jahres (4 U 183/03), bei dem es um einen Kaskofall geht. Normalerweise überprüfen die Versicherungen bei einem Unfallfahrzeug die ordnungsgemäße Bereifung, hat diese nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe, so lehnt die Versicherung die Regulierung wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers in der Regel ab. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann jedoch gemäß OLG Düsseldorf nicht unterstellt werden, wenn nur der rechte Hinterreifen nicht das Mindestprofil von 1,6 Millimetern aufweist. Im Normalfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer extrem einseitigen Reifenabnutzung kommt. Von einem Autofahrer kann daher nicht verlangt werden, dass er regelmäßig den Zustand aller Reifen, insbesondere auch auf der Beifahrerseite, kontrolliert.
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