ARAG bezieht Position zu Altreifen
Beim Kauf von Neureifen sei Vorsicht geboten. Die Experten der Rechtschutzversicherung ARAG verwiesen vor einigen Tagen in diesem Zusammenhang auf ein in der Branche bekanntes Urteil des Amtsgerichts Krefeld (AZ: 82 C 460/02): Danach dürfen Reifen ohne besondere Kennzeichnung auch nach fünfjähriger Lagerung noch als Neureifen verkauft werden. Sie könnten mehrere Jahre sachgerecht gelagert werden, ohne dass sie die Eigenschaften von Neureifen verlieren. Da aber Reifen in der Regel spätestens nach zehn Jahren ausgewechselt werden sollten, halbiert sich bei fünf Jahre alten Reifen also theoretisch die Gesamtlebensdauer. Das Gericht hatte hervorgehoben, dass trotz zehnjähriger Fahrtauglichkeit die durchschnittliche Lebensdauer eines Reifens höchstens knapp fünf Jahre betrage, so dass die Fahrtauglichkeit nicht wegen des Alters, sondern des abgefahrenen Profils entfalle.
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