“Winterreifenpflicht” bleibt als Verpflichtung, wenn auch ohne Strafe
Klare Regelungen noch vor dem nächsten Winter fordert der Landesverband Berlin-Brandenburg im Deutschen Kraftfahrzeuggewerbe von der Bundesregierung für die richtige Bereifung in der kalten Jahreszeit. Hintergrund ist das Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg, das die in der Straßenverkehrsordnung formulierte “geeignete Bereifungsvorschrift” wegen Unklarheit als verfassungswidrig definiert hat und ist der Ansicht, dass die Formulierung in der vorliegenden Form als zu unbestimmt beurteilt, um hieran eine mit Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit zu knüpfen. Für die Autofahrer, sagten die Richter des OLG in ihrer Entscheidung, sei nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als “ungeeignete Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen” zu betrachten seien. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. In der Konsequenz bleibe für die Praxis abzuwarten, “ob sich andere Gerichte der dogmatisch schlüssig begründeten Auffassung des OLG Oldenburg anschließen. Eine Bindungswirkung besteht nicht. Es ist aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber reagieren wird. Die Urteilsgründe des OLG enthalten dafür taugliche Vorschläge”, zitiert Autohaus-Onine einen Anwalt. Von der Entscheidung nicht berührt wird die in der allgemeinen Formulierung auch ohne Bußgeldsanktion weiter bestehende Verpflichtung, die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen und insbesondere eine geeignete Bereifung sowie Frostschutzmittel für die Scheibenwaschanlage zu verwenden. ab
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