Neue Corona-Lockerungen: Verwirrung auch im Reifenhandel

Die neuen Lockerungen im Bereich Handel nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021 gelten spätestens seit dem 8. März in allen Bundesländern und sorgen bei genauer Auslegung im Reifenhandel für Verwirrungen. Beim Bundesverband Reifenhandel- und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) heißt es: „Während bisher der rein stationäre Handel (Verkauf von Ware ohne Dienstleistung) im Reifenhandel nicht erlaubt war, ist dieses nun flächendeckend bei entsprechenden Inzidenzwerten zulässig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Kunde vorab einen Termin für einen fest begrenzten Zeitpunkt bucht. Es ist ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig.“ Ein Kunde, der Ware zusammen mit einem Service/Dienstleistung erwerben möchte, benötige hingegen keine Terminbuchung. Es sei ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig.

„Dieses wird gerade in der anstehenden Umrüstsaison die Verantwortlichen am Point of Sale vor große Herausforderungen stellen. Kunden, die sich nur informieren oder nur Ware beziehen möchten, dürfen nur nach vorheriger Terminbuchung eingelassen werden und es dürfen deutlich weniger Kunden in den Verkaufsraum (1 Kunde pro 40 Quadratmeter). Kunden, die einen Reifenwechsel möchten, dürfen ohne Terminvereinbarung jederzeit unangemeldet vorbeikommen“, so BRV-Geschäftsführer Yorick M. Lowin.

Die aktuelle Regelung in jedem Bundesland gibt es auf der  BRV-Homepage. cs

 

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