„Zeitpunkt der Vollendung“ wichtig für den richtigen Mehrwertsteuersatz
Reifenhändler, die Kundenräder einlagern, müssen auf die erbrachte Leistung Umsatzsteuer abführen. Wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) nun noch einmal unterstreicht, gelte das Einlagern als Dauerleistung, für die sich der gültige Umsatzsteuersatz nach dem „Zeitpunkt der Vollendung“ richtet. Hat demnach die Einlagerung vor dem 1. Juli 2020 begonnen und endet im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020, dann beträgt der zutreffende Steuersatz für diese Einlagerung 16 Prozent; es gilt also der aktuell reduzierte Steuersatz. Hat die Einlagerung nach dem 1. Juli 2020 begonnen und endet nach dem 31. Dezember 2020, dann sind wieder 19 Prozent zu entrichten. Das habe dem BRV zufolge das Bundesministerium der Finanzen nun noch einmal klargestellt. Stand heute soll die befristete Mehrwertsteuersenkung über den 31. Dezember hinaus nicht verlängert werden. ab
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