VDAT rät von Reparatur von kaputten Alufelgen ab

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Grundsätzlich ist die Reparatur eines Aluminiumrades erlaubt. Die Verwendung der Räder im öffentlichen Straßenverkehr hingegen nicht, da es zu maßgeblichen Problemen mit der Produkthaftung kommen kann. So teilt es der Verband der Automobil Tuner (VDAT) in seiner Mitteilung mit und rät: „Bei Räderreparaturen sollte nicht am falschen Ende gespart werden. Sicherheit geht vor und deshalb sollte lieber in neue Alufelgen investiert werden, als kaputte Alufelgen zu reparieren.“

Die Festigkeitsprüfung von Aluminiumrädern erfolge über die Deformation und Zerstörung, somit könnten die gültigen Prüfverfahren für reparierte Räder nicht mehr angewandt werden und ein Nachweis über die ausreichende Festigkeit lasse sich somit nicht mehr erbringen. Aus technischer Sicht sind Reparaturen kritisch zu bewerten. In der Mitteilung heißt es: Ohne die Kenntnis konstruktiver Besonderheiten und technischer Reserven wird ein Bauteil repariert, welches im Straßenverkehr höchsten Belastungen ausgesetzt ist. Zweifelsfrei wird somit im Zuge einer Reparatur das Materialgefüge verändert oder gar zerstört. Die Folge sind negative Auswirkungen auf die Radfestigkeit und ein erhöhtes Risikopotenzial.

Laut dem VDAT gilt zu beachten: Kein Kfz-Betrieb kann die Gewährleistung dafür übernehmen, dass eine reparierte Felge die positiv geprüften Eigenschaften des Originals besitzt und somit uneingeschränkt zum Einsatz kommen darf. Dennoch würden häufig Dellen zurückgeformt, Risse geschweißt oder etwas das Felgenhorn bearbeitet. All diese Verfahren führten zwar zur optischen Wiederherstellung, erfüllten aber zumeist nicht die technischen Sicherheitsanforderungen. Harald Schmidtke, Geschäftsführer des Verbandes der Automobil Tuner e.V. warnt: „Werbung von Reparaturbetrieben mit dem Hinweis auf zertifizierte Reparaturverfahren wecken zwar Vertrauen, gaukeln Zulässigkeit aber nur vor, da es keine behördlichen genehmigten Prüfgrundlagen für reparierte Aluminiumfelgen gibt.“ Die Grundlage, dass reparierte Aluminiumfelgen nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden dürften, basiere auf einer Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 2010. Da sich die Nutzungsbeschränkung jedoch nur auf den öffentlichen Straßenverkehr beziehe, sei die Reparatur grundsätzlich nicht verboten und auch die Nutzung abseits des öffentlichen Straßenverkehrs erlaubt. cs

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