Neuer Mindestlohn: BRV empfiehlt Händlern, sich mit MiLoG vertraut zu machen

Auch wenn man landläufig davon ausgeht, dass im Reifenfachhandel die Vergütung über dem seit dem 1. Januar 2015 bundeseinheitlichen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde liegt, besteht laut dem Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk dennoch Handlungsbedarf. Auch wenn die Bundesregierung schon angekündigt hat, das Gesetz bis zum Sommer 2015 zu überarbeiten: „Sie sollten sich unbedingt mit einigen Problemen – Arbeitszeitkonten, geringfügig Beschäftigte und Auftraggeberhaftung – vertraut machen“, empfiehlt der Verband.

Wie der BRV dazu in einer Mitteilung schreibt, betreffen nämlich einige Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) „ganz allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Aufzeichnung und Dokumentation von Arbeitszeiten oder aber Anforderungen für die Gestaltung von Arbeitszeitkonten“. Der BRV hat das Mindestlohngesetz daher einmal genauer unter die Lupe genommen und für seine Mitglieder eine umfassende Dokumentation der verschiedenen Problemfelder erstellt, die das Mindestlohngesetz mit sich bringt. Dabei geht es etwa um folgende Punkte:

  • Anwendungsbereich: Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
  • Was gehört zum Mindestlohn dazu?
  • Mindestlohn und Bereitschaftsdienst
  • Problem: Arbeitszeitkonten
  • Problem: Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG
  • Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG
  • Problem: geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobber“)
  • Was droht bei Nichtbeachtung des MiLoG?
  • Ausschluss- und Verfallfristen
  • Links zu weiterführenden Informationen zum Mindestlohngesetz

Die vollständige Dokumentation dazu finden BRV-Mitglieder im internen Bereich der Internetseite des Verbands. ab

 

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