BRV warnt vor Abmahnung wegen falscher Widerrufsbelehrungen im Onlinereifenhandel

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk empfiehlt Reifenhändlern, die von ihnen im Handelsgeschäft genutzten Widerrufsbelehrungen zu kontrollieren und mit den seit dem 13. Juni geltenden neuen Regelungen aus der Verbraucherrechterichtlinie in Übereinstimmung zu bringen; dabei geht es grundsätzlich um sogenannte Fernabsatzverträge, also den Onlinereifenhandel. „Soweit Unternehmen des Kraftfahrzeuggewerbes Fahrzeuge oder Ersatzteile insbesondere über das Internet vertreiben, sollten diese spätestens jetzt die von ihnen verwendete Widerrufsbelehrung prüfen“, empfiehlt der BRV. Neben der rechtlichen Änderung an sich sieht der BRV auch eine drohende Abmahnwelle durch den Deutschen Konsumentenbund e.V. als Anlass, dass Reifenhändler sich entsprechend um ihre Widerrufsbelehrungen kümmern. Insbesondere geht es dabei um die 14-tägige Widerufsfrist, die – sofern in den Widerrufsbelehrungen falsch formuliert – eventuell nicht zu laufen beginnt, wodurch der Kunde im Onlinehandel ein unendliches Widerrufsrecht erhalten könnte. Ebenfalls muss ein Kunde im Onlinehandel seit dem 13. Juni mit einer sogenannten „eindeutigen Erklärung“ den Vertrag widerrufen; die Rücksendung der Reifen ohne weitere Erklärungen an sich gilt nicht als Widerruf. Weitere Details dazu erteilt der BRV. ab

 

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