Nach Radwechsel: ARCD rät zur Nachkontrolle aus Sicherheits- und Haftungsgründen
Die Winterreifen sind (hoffentlich) montiert, der Winter kann kommen. Der ARCD (Auto- und Reiseclub Deutschland e.V.) erinnert daran, dass Radschrauben bald nach der Montage nachgezogen werden müssen – aus Sicherheits- und Haftungsgründen. Denn sich lösende Räder können bei hohem Tempo zu gefährlichen Unfällen führen. Bei der Frage, wer für die Folgeschäden haftet, kommen Gerichte je nach Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Den Schaden tragen muss die Werkstatt, wenn ihr Fehler bei der Montage nachgewiesen werden. Zur Haftungsbeteiligung kann es auch kommen, wenn ein Werkstattbetrieb den Beweis schuldig bleibt, dass er den Kunden klar und deutlich auf das notwendige Nachziehen der Radmuttern hingewiesen hat. Ein klein gedruckter Hinweis auf Rechnungen oder Lieferscheinen reicht nach Überzeugung der Richter dafür nicht aus. Viele, aber nach Erfahrungen des ARCD längst nicht alle Werkstätten heben durch Aufkleber und spezielle Farbmarkierungen den Sicherheitshinweis auf Rechnungen und Lieferscheinen hervor. Ganz vorsichtige Betriebe lassen Autofahrer nach dem Radwechsel durch Unterschrift auf der Rechnung bestätigen, dass der Hinweis auf das Nachziehen der Schrauben gelesen wurde.
Häufig trifft auch den Führer des Unfallfahrzeugs zumindest eine Mitschuld: Gerichte beziehen sich gerne auf Expertengutachten, wonach sich der Verlust eines Rades im Fahrbetrieb durch Geräusche und ein verändertes Fahrverhalten ankündigt. Wer dann als Fahrzeuglenker unbeeindruckt weiterfährt, hat bei der Regulierung der Schadenfolgen schlechte Karten. Hobbybastler können außerdem nur schwer beweisen, dass sie bei der Selbstmontage der Räder keine Fehler begingen.
In der Vergangenheit beschäftigten sich deutsche Gerichte immer wieder mit dem Problem der Nachkontrolle von Radschrauben. Unterschiedliche Urteile dazu gab es u. a. vom Landgericht Karlsruhe (Az: 9 C 335/11), vom LG Heidelberg (Az: 1 S 9/10), vom LG Augsburg (Az: 4 S 205/99) und vom Amtsgericht Trier (Az: 7 C 278/98). dv
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