Nach StVO-Änderung kann Blick auf Versicherungspolice nicht schaden

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Der 1982 gegründete und nach eigenen Aussagen mehr als 50.000 Mitglieder zählende Bund der Versicherten (BdV), der sich als Deutschlands größte unabhängige und gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation für private Versicherungsfragen sieht, empfiehlt Kraftfahrern nach der jüngst in Kraft getretenen StVO-Änderung rund um die „situative Winterreifenpflicht“ unbedingt einen Blick in ihre Kfz-Versicherungspolice zu werfen. Denn wer nun trotz winterlicher Fahrbahnbedingungen mit Sommerreifen unterwegs ist, der „handelt aus Sicht der Versicherer grob fahrlässig und muss nach einem Schaden möglicherweise mit Abzügen bei der Vollkaskoversicherung rechnen“, warnt die BdV-Vorstandsvorsitzende Lilo Blunck. Als „hilfreich“ bezeichnet sie in diesem Zusammenhang allerdings, wenn im Kleingedruckten der Police der Hinweis stünde, dass der Versicherer auf die „Einrede der groben Fahrlässigkeit“ verzichtet. „Steht das in der Police, zahlt die Gesellschaft nach einem Unfall den Schaden am eigenen Fahrzeug selbst dann, wenn Sommerreifen auf den Felgen waren“, so Blunck. Ist diese Klausel nicht enthalten, könne der Versicherer je nach Schwere der Schuld jedoch die Leistungen kürzen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernehme dagegen unabhängig von der Bereifung die Schadensregulierung beim Unfallgegner in jedem Fall. „Die Bereifung ist nicht nur eine Versicherungsfrage, sondern kostet bei falschen Pneus jetzt auch mehr Bußgeld. Am wichtigsten aber: Es geht um die eigene Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer“, will der BdV seinen Hinweis gleichwohl offenbar nicht als Aufforderung missverstanden wissen, im Winter mit Sommerreifen zu fahren.

Obwohl seit mehreren Jahren einige Kfz-Versicherungen „grobe Fahrlässigkeit“ einschließen, weiß ein Großteil der deutschen Autofahrer nicht, ob dies bei ihrer Versicherung der Fall ist. Das hat im Übrigen eine repräsentative Umfrage der GfK-Gruppe im Auftrag des Kfz-Direktversicherers DA Direkt ergeben. Bei der sollen 39 Prozent der Befragten angegeben haben, dies nicht zu wissen. Gerade mal 13 Prozent haben diesen Versicherungsschutz und nur die Hälfte hat sich wirklich bewusst dagegen entschieden. „Autofahrer sollten unbedingt wissen, inwieweit ihre Versicherung ‚grobe Fahrlässigkeit’ einschließt. Denn grob fahrlässiges Verhalten kann ein Teilnehmer im Straßenverkehr nicht grundsätzlich ausschließen“, so DA-Direkt-Vorstand Norbert Wulff. Ein grob fahrlässig herbeigeführter Schaden führe in den meisten Fällen zwar nicht zum Verlust des kompletten Versicherungsschutzes, es erfolge jedoch ein anteiliger Abzug der Leistung – je nach dem Grad der groben Fahrlässigkeit. Wer etwa bei Rot über eine Ampel fährt, könne seinen Versicherungsschutz aufgrund von grob fahrlässigem Verhalten verlieren, so ein von DA Direkt genanntes Beispiel. Als grob fahrlässig handelnd dürfte mit Sicherheit schließlich auch so mancher Versicherer einen Autofahrer bezeichnen, der bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist. cm

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