VDAT zur Reparatur von Leichtmetallrädern
Ist die Reparatur von Leichtmetallrädern erlaubt oder nicht? Eine immer wieder an den VDAT (Verband der Automobil Tuner) gestellte Frage. Grund für die Unsicherheit der Verbraucher ist die Werbung diverser Reparaturbetriebe, die teilweise mit Hinweisen auf angeblich zertifizierte Reparaturverfahren den Eindruck erwecken, dass reparierte Leichtmetallräder uneingeschränkt genutzt werden könnten – entgegen anderslautender Statements von Fachverbänden wie z. B. des VDAT.
Der Sonderausschuss „Räder und Reifen“ des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik (FKT) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat sich bereits im Jahr 2004 mit dem Thema befasst und kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich abzulehnen ist.
Mit Reparatur sind jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen gemeint. Also z. B. das Beseitigen von Beulen, das Schweißen von Rissen im Felgenbett oder der Materialauftrag nach erheblichem Bordsteinkontakt.
Aufgrund einer latenten Gefahr, die von reparierten Leichtmetallrädern ausgeht, dürfen diese im öffentlichen Straßenverkehr nicht benutzt werden!
Die Reparatur eines Leichtmetallrades an sich ist jedoch nicht gesetzlich verboten. Grundsätzlich kann ein Verbraucher reparierte Räder ja auch für eine andere, ihm nutzbringende Verwendung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzen.
Der FKT-Sonderausschuss hat sich am 5.11.2010 nochmals zum Thema beraten, jedoch mit Schwerpunkt auf die optische Aufbereitung von Leichtmetallrädern. Ohne den erläuterten Stand der Technik zur Reparatur in Frage zu stellen, wird die in einem technisch genau beschriebenen Rahmen „optische Aufbereitung“ von Leichtmetallrädern für unbedenklich gehalten – d. h., bei einer fachmännischen Beseitigung von oberflächig sichtbaren Makeln unter Beachtung der „Beschreibung zur optischen Radaufbereitung“ wird kein Gefährdungspotential gesehen. Nach diesen Vorgaben aufbereitete Räder dürfen weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. dv
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