Pilot:Projekt zum Überwachungsprojekt PAK in Reifen
Es darf kein Reifen mehr auf den Markt gebracht werden, der die Grenzwerte für acht gesundheitsschädigende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nicht einhält. So sagt es seit dem 1. Januar 2010 das Gesetz. Um zu prüfen, ob sich die Reifenhersteller und Importeure an die Verordnung (EU-REACH-VO, Anhang XVII, Eintrag Nr. 50) halten, werden sich die Bundesländer in diesem Jahr an dem EU-weit koordinierten Überwachungsprojekt PAK in Reifen beteiligen. „Im Rahmen dieser Aktion werden wir stichprobenartig Reifen auswählen und analysieren lassen, wobei Importprodukte im Fokus stehen“, sagt Andreas Kunze vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf Nachfrage der Pilot:Projekt GmbH, Unternehmensberatung für Kommunikation, in Hannover. „Wir werden die Ergebnisse abwarten und zur Planung weiterer Überwachungsmaßnahmen heranziehen.“
Derzeit verfügen nur sehr wenige Landesregierungen über Labore mit den erforderlichen messtechnischen Voraussetzungen. Auch Fachleute, die über Erfahrung in der Analyse von PAK in Reifen nach ISO 211461 verfügen, sind rar gesät. Daher planen fast alle Bundesländer, externe Institute mit der chemischen Untersuchung der Pneus zu beauftragen. Bis auf eine Ausnahme: „Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erarbeitet derzeit die erforderlichen Messmethoden und -verfahren, sodass wir nicht auf externe Unterstützung angewiesen sind“, betont Dr. Julian Burmeister vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in München.
Auch die Frage, wie Verstöße gegen die Verordnung sanktioniert werden, wollen die zuständigen Ministerien der Bundesländer demnächst beantworten. Dafür maßgeblich ist eine EG-Sanktionierungs-Verordnung, deren Entwurf derzeit zwischen den Bundesressorts abgestimmt wird. „Ist die EG-Sanktionierungs-Verordnung verabschiedet, gilt Folgendes: Stellt die Landesbehörde fest, dass ein Neureifen den Vorschriften nicht genügt, kann sie dem Hersteller oder dem Importeur den weiteren Verkauf solcher Reifen per Anordnung untersagen“, erläutert Collin Scholz, Mitglied der Geschäftsleitung von Pilot:Projekt, das Verfahren. „Verstößt der Reifenhersteller oder der Importeur gegen diese Anordnung, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 Nr. 10 ChemG vor. Das dann fällige Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen.“ dv
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