Zum Thema Aluminiumfelgenaufbereitung
Peter Müller, für die Produktentwicklung Reifen und Räder bei der Brabus GmbH zuständig, nimmt den Beitrag im Newsletter der NEUE REIFENZEITUNG unter dem Titel „Aluminiumfelgenaufbereitung ist eine Frage des Vertrauens“ zum Anlass, darauf hinzuweisen, „dass selbst Eingriffe in die Radstruktur durch eventuelles Überdrehen der beschädigten Räder“ bereits gefährlich seien, „da eigentlich nur der Hersteller Kenntnis der für ein Rad festgelegten und somit auch abgeprüften Mindestmaterialstärken hat und ein Rad seine Betriebssicherheit definitiv verliert, wenn diese Materialstärken durch spanabtragende Bearbeitung unterschritten werden“. Auch Brabus unterstütze „selbstverständlich kosmetische Korrekturen bzw. Veredelung der Oberfläche – jedoch zeigt immer wieder die tägliche Praxis, dass Räder durch wärmetechnische Behandlung und damit Materialgefüge ändernde Maßnahmen „instand“ gesetzt werden bzw. sogar geschweißt werden, was für jeden mit einem gewissen technischen Sachverstand ein selbsterklärendes enormes Sicherheitsrisiko darstellt. Ein so instand gesetztes Rad verliert in jedem Fall seine Betriebszulassung und die Garantie des Herstellers, und sicherlich nicht zuletzt wird auch im Fall der Fälle eine Versicherung einen entsprechenden Schadensersatz bei einem hierdurch verursachten oder begünstigten Schaden ablehnen.“
Zu diesem Thema verweist der Brabus-Räderexperte auf eine Stellungnahme durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Erläuterung der rechtlichen Grundlagen, die der Sonderausschuss „Räder und Reifen“ des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik (FKT) vor etwa zwei Jahren verfasst hat und die der Neue Reifenzeitung vorliegt: „Der Expertenkreis kam zu dem eindeutigen Ergebnis, eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder grundsätzlich abzulehnen. Mit Reparatur sind jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen gemeint. Reparaturen von mehrteiligen Rädern durch Austausch hierfür von den Radherstellern vorgesehenen Teilen kann nicht widersprochen werden.
Entsprechend des Beratungsergebnisses vertritt das Bundesministerium die Auffassung, dass die Verwendung von reparierten Leichtmetallrädern unzulässig ist (§ 30 StVZO). In der Konsequenz verbietet dieser Sachverhalt den betroffenen Firmen nicht die Reparatur von Rädern, sondern untersagt das Inverkehrbringen von Leichtmetallrädern in den öffentlichen Straßenverkehr.“
Hinzugefügt wird, „dass die Leiter der Räderprüflabore verschiedener TÜV-Organisationen Mitglieder im FKT-Sonderausschuss Räder und Reifen sind“. Dies wird deshalb betont, „weil Firmen, die Räderreparaturen anbieten, häufig mit TÜV-Zertifizierungen werben und damit den Anschein erwecken, der TÜV würde eine Räderreparatur positiv bewerten“. Das könne gesichert ausgeschlossen werden: „Allgemein ist eine Zertifizierung ein Verfahren, nach dem eine dritte Seite schriftlich bestätigt, dass ein Produkt, ein Prozess oder eine Dienstleistung mit festgelegten Anforderungen konform ist. In der Regel wird ein dargestelltes Qualitätssicherungssystem dahingehend überprüft, ob die Verfahrensabläufe normenkonform sind.“ dv
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