Rechtliche Zulässigkeit präventiver Reifendichtmitteln weiter ungeklärt

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Laut dem Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) bleibt die Frage der rechtlichen Zulässigkeit präventiv eingesetzter Reifendichtmitteln weiterhin ungeklärt. Hatte man sich im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Unternehmen DSV Road Holding NV diesbezüglich eine mögliche Antwort darauf von einer mündlichen Verhandlung Mitte Dezember beim Landgericht Köln erhofft, so hat dieser Termin offenbar nichts zur weiteren Klärung in der Sache beitragen können. Nachdem DSV zuletzt allerdings eine Einstweilige Verfügung gegen den BRV erwirkt hatte, Letzterer solle bestimmte Aussagen zur Umweltverträglichkeit und Entsorgungsfähigkeit solcher Dichtmittel wie das von dem Unternehmen unter dem Namen „Ultra-Seal“ angebotene zukünftig unterlassen, gibt es nach dem Widerspruch des Verbandes dagegen dennoch etwas Neues zu berichten: Beide Parteien hätten sich auf die Beendigung des Verfahrens verständigt, heißt es.

„Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Aussagen des BRV keine Werturteile darstellen, sondern als Tatsachenbehauptung eingestuft werden, und in der pauschalen geäußerten Form nach Einschätzung des Gerichtes nicht ausreichend nachgewiesen wurden“, erklärt Verbandsgeschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler in einem an die BRV-Mitglieder versandten Newsletter, welcher der NEUE REIFENZEITUNG vorliegt. Doch selbst wenn damit die eigentliche Frage weiter offenbleibt, ob präventive Reifendichtmittel rechtlich zulässig sind oder eben nicht, vertritt der Verband nach wie vor dennoch die Auffassung, dass sie in Anlehnung an die vom Bundesverkehrsministerium erlassene Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen in der Bundesrepublik Deutschland lediglich als „ein temporärer Notbehelf nach einem eingetretenen Reifenschaden für eine begrenzte Mobilitätssicherung“ verwendet werden dürfen. „Präventive Reifendichtmittel sind nach unserem Rechtsverständnis als Pannenhilfsmittel zu klassifizieren, sodass ihre Verwendung vor einem Reifenschaden nicht zulässig wäre“, verdeutlicht Drechsler ein weiteres Mal den BRV-Standpunkt.

Bezug nehmend auf Punkt 3.5 der entsprechenden Richtlinie, die besage, dass mittels Pannenhilfsmittel behandelte Reifen nicht repariert werden können, vertritt der Verband zudem die Meinung, dass entsprechende Produkte unabhängig von der tatsächlichen praktischen Anwendung de jure eben nicht reparabel und somit auch nicht runderneuerungsfähig sind. Gleichwohl wolle man sich weiter um eine endgültige Klärung dieser Frage(n) bemühen, heißt es weiter. „Informieren Sie sich vorsorglich bei Ihren Altreifenentsorgern, in welchem Umfang Reifen, welche mit Reifendichtmittel behandelt wurden, zur Entsorgung angenommen werden und ob hier eventuell zusätzliche Kosten anfallen. Mögliche Zusatzkosten sollten Sie sich von Ihren Kunden, die diese Produkte einsetzen, nach Möglichkeit erstatten lassen. Vor der Entsorgung des in den Reifen befindlichen Reifendichtmittels prüfen Sie bitte die Hinweise des entsprechenden rechtsverbindlichen Datenblattes des betreffenden Reifendichtmittels bzw. Herstellers/Anbieters“, rät der BRV bis dahin Branchenbetrieben im Zusammenhang mit dem Umgang mit Reifen, die mit Dichtmitteln behandelt wurden. cm

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