Gegendarstellung

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„Am 20.12.2017 hat Reifenpresse.de einen Beitrag unter der Überschrift ‚Rechtliche Zulässigkeit präventiver Reifendichtmitteln weiter ungeklärt‘ online und per Newsletter veröffentlicht, der unrichtige Behauptungen über den Ausgang des Verfahrens beim Landgericht Köln (Aktenzeichen: 33 O 153/17) zwischen der DSV Road Holding NV (nachfolgend kurz: DSV) und dem Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur Handwerk eV (nachfolgend kurz: BRV) enthält.

Unwahr ist:

Nachdem DSV zuletzt allerdings eine Einstweilige Verfügung gegen den BRV erwirkt hatte, Letzterer solle bestimmte Aussagen zur Umweltverträglichkeit und Entsorgungsfähigkeit solcher Dichtmittel wie das von dem Unternehmen unter dem Namen ‚Ultra-Seal‘ angebotene zukünftig unterlassen, so hat der Einspruch des Verbandes dagegen aber augenscheinlich zumindest Erfolg gehabt: Beide Parteien hätten sich auf die Beendigung des Verfahrens verständigt, heißt es.

Wahr ist:

Der Widerspruch (nicht Einspruch) des BRV wurde von diesem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts zurückgenommen. Der Widerspruch hatte somit keinen Erfolg. BRV hat eine sog. Abschlusserklärung abgegeben und damit die einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgericht Köln als endgültige, einem Hauptsachetitel gleichstehende Entscheidung akzeptiert. Damit bleiben die Aussagen des BRV verboten. BRV trägt darüber hinaus sämtliche Kosten des Verfahrens.

Soweit durch die Behauptung

‚Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Aussagen des BRV keine Werturteile darstellen, sondern als Tatsachenbehauptung eingestuft werden‘, freut sich Verbandsgeschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler zumindest über einen Teilerfolg in der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem ‚Ultra-Seal‘-Anbieter DSV Road Holding NV

der Eindruck erweckt wird, dass die Entscheidung des Gerichts einen Teilerfolg für den BRV darstelle, so ist hierzu anzumerken:

Aufgrund der Wertung als Tatsachenbehauptung befand das Gericht die getroffenen Aussagen als rechtswidrig, da der BRV nicht hatte glaubhaft machen können, dass diese zutreffend seien.“

 

Anmerkung: Das niedersächsischen Pressegesetz verpflichtet uns, diese Gegendarstellung zu veröffentlichen unabhängig von deren Richtigkeit. Wir werden uns der Sache nunmehr ausführlich annehmen und den offenbar erbittert geführten Rechtsstreit nachvollziehbar für unsere Leserschaft machen.

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