BRV gibt Tipps zu Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) vom 19. Februar 2016 trat größtenteils zum 1. April 2016 in Kraft. Das VSBG beinhaltet zwei Informationspflichten für Unternehmer: Einmal die allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 VSBG und dann die Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit gemäß § 37 VSBG. Letztere ist am 1. Februar 2017 in Kraft getreten. Das teilt der BRV mit. Weiter heißt es beim BRV: „Die Pflichten aus den §§ 36 und 37 VSBG beziehen sich explizit auf Verbraucherverträge (B2C), es ist jedoch unschädlich, wenn diese auch gegenüber Unternehmern (B2B) benutzt werden.“

Der Geschäftsführer des BRV Yorick M. Lowin gibt für seine Mitglieder folgende Tipps zu den beiden Paragraphen:

Allgemeine Informationsplicht (§ 36 VSBG)

Ausgenommen von der allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 VSBG sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Maßgeblich ist hierbei die Anzahl der Personen, die zum Stichtag (31. Dezember des Vorjahres) im Unternehmen beschäftigt sind, unabhängig Ihrer Arbeitskraftanteile. Für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten ist es unschädlich die neuen Informationspflichten aufzunehmen.

Grundsätzlich besteht für die Unternehmer keine Pflicht an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sollten Sie an einem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen wollen, so sollte der folgende Text auf der Website aufgenommen werden, um den Anforderungen der allgemeinen Informationspflicht gemäß § 36 VSBG nachzukommen:

„Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.“
Dieser Hinweis sollte bei der nächsten Drucklegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt „Allgemeines“ aufgenommen werden. Für die Übergangszeit wird ein deutlich sichtbarer Hinweis im Verkaufsraum mit dieser entsprechenden Klausel genügen.

Informationspflicht nach Entstehung einer Streitigkeit ( § 37 VSBG)

Wenn sich eine Streitigkeit im Einzelfall nicht durch eigene Bemühungen beilegen lässt, hat jeder Unternehmer, unabhängig der Anzahl der Beschäftigten, den Verbraucher über eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website in Textform hinzuweisen. Der Unternehmer muss zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist.

Bei einer Nichtteilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle sollte folgender Hinweis an den Verbraucher spätestens dann erfolgen, wenn erkennbar ist, dass sich die Streitigkeit nicht durch eigene Bemühungen beilegen lässt, um der Informationspflicht gemäß § 37 VSBG nachzukommen:

„Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für den Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV), Franz-Lohe-Straße 19, 53129 Bonn, Website: http://www.brv-bonn.de/unternehmer/brv-schiedsstelle/. Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.“

Yorick M. Lowin mahnt: „Werden die beiden oben genannten Informationspflichten nicht beachtet, können kostenintensive Abmahnungen und Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz drohen.“ cs

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