Techart gegen Porsche: VDAT sieht „wichtiges Grundsatzurteil“

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Am Anfang stand die Frage, ob individualisierte Fahrzeuge zur Vermarktung zum Beispiel auf Onlineplattformen unter der Rubrik des betreffenden Fahrzeugherstellers eingestellt werden dürfen oder nicht. Der Sportwagenhersteller Porsche war der Ansicht, dies sei nicht zulässig, und leitete rechtliche Schritte gegen Tuner wie auch gegen diverse gewerbliche Gebrauchtwagenhändler ein. Wie der Verband der Automobil Tuner e.V. mitteilt, hat dazu jetzt der Bundesgerichtshof mit seiner aktuellen Entscheidung (Az. I ZR 147/13) ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes gegen Techart aufgehoben und klargestellt, „dass Tuner und andere im geschäftlichen Verkehr tätige Anbieter berechtigt sind, auf den Markennamen und den Fahrzeugtyp hinzuweisen, sofern aus dem Angebot ersichtlich wird, dass es sich um ein nicht vom Fahrzeughersteller umgerüstetes beziehungsweise individualisiertes Fahrzeug handelt“, so der VDAT.

Die BGH-Richter urteilten, dass es den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs nicht grundsätzlich verwehrt werden könne, den Namen des Fahrzeugherstellers und den Fahrzeugtyp zu nennen, auf dessen Basis die Umrüstung erfolgt sei. Aus Sicht des VDAT habe dieses BGH-Urteil Auswirkungen über den konkreten Fall hinaus und dürfe „als großer Erfolg für die gesamte Tuning- und Zubehörbranche angesehen werden, die sich bekanntermaßen in einem intensiven Wettbewerb mit den Fahrzeugherstellern und deren eigenen Zubehörprogrammen befindet“. ab

 

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