Unfreiwilliger Listung von Reifenhändlern nur schwer beizukommen

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Im Spannungsfeld zwischen dem klassischen stationären Reifenhandel und dem Internethandel taucht immer wieder die Frage nach der Listung von Montagestationen auf. Während der eine Händler dies ganz gezielt (mit) zum Geschäftsmodell macht, stehen andere der Thematik eher gleichgültig gegenüber, während wieder andere sich vehement gegen eine entsprechende Listung wehren bzw. wehren wollen. Dass dies offenbar nicht immer ganz einfach ist, betont jetzt noch einmal der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV).

Auf Anfrage des BRV erklärte nämlich die Firma next.motion, die seit 2003 Betreiber des Portals www.reifen-montagestationen.de ist, eine Listung von Händlern erfolge dort nicht automatisch. Jeder, auch ein Dritter, könne eine Montagestation über ein Formular eintragen. Dieser Eintrag würde mittels Sichtprüfung auf Plausibilität geprüft und erst danach freigeschaltet, schreibt der BRV. Weiter: „Wir hielten die Aussage, dass ‚auch ein Dritter’ einen möglicherweise unliebsamen Wettbewerber ohne Identitätsprüfung bzw. Legitimationsnachweis listen lassen kann, für rechtlich bedenklich und haben deshalb eine juristische Prüfung veranlasst.“

Diese Prüfung allerdings, so der Verband jetzt, hat keine uneingeschränkt zufriedenstellende Antwort gebracht. Denn „datenschutzrechtlich“ sei „diesem Vorgehen nicht ohne weiteres beizukommen, denn das Datenschutzrecht dient in erster Linie dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und damit vornehmlich natürlichen Personen und nicht unmittelbaren Unternehmen. Beim Einstellen von Unternehmungen in die Plattform geht es zunächst auch ‚nur’ um allgemein zugängliche Informationen. Eine derartige ungewollte Listung führt aber im Ergebnis zumindest mittelbar zu einem Kontrahierungs- d.h. Abschlusszwang“, meint der BRV und empfiehlt: „Wer ungefragt gelistet ist und daraufhin entsprechende Anfragen erhält, wird sich wohl dem Kundenwunsch auf Montageleistungen nur begrenzt entziehen können. Damit ist jedenfalls ein Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit verbunden. Ob das allein allerdings wettbewerbsrechtlich angreifbar ist, erscheint zweifelhaft.“

Es mag gute Gründe geben, aus denen die betroffenen Unternehmen eine Listung gerade nicht wünschen. „Die Vorgehensweise von next.motion jedoch als wettbewerbsrechtlich unlauter einzustufen, ist recht fraglich“, so die Bilanz. „Als Ausweg bietet sich wohl nur an, dass Unternehmen, die nicht gelistet werden wollen und von dieser unfreiwilligen Listung erfahren, gegenüber next.motion und auch anderen Portalbetreibern, die ähnlich verfahren, darauf bestehen, die Eintragung unverzüglich und zuverlässig auf Dauer zu löschen.“ ab

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