Richterliches Aus für die „geeignete Bereifung“?

Von Dr. jur. Ulrich T. Wiemann, Justiziar des BRV e.V., Bonn

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 9.7.2010 eine Entscheidung zu § 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) getroffen, die sofort zu erheblicher Aufregung und Unruhe geführt hat. Nach dieser Bestimmung im Straßenverkehrsrecht ist bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen, dazu gehöre insbesondere eine geeignete Bereifung. Diese Vorschrift hält das OLG mit eingehender Begründung für verfassungswidrig und damit nichtig, weil sie so unbestimmt sei, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nicht wissen könnten, was denn nun erlaubt oder verboten sein solle. Dabei hält sich das OLG für befugt, über die Verfassungswidrigkeit selbst zu entscheiden, was eigentlich ausschließliche Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist.

Man kann an dieser Entscheidung gewiss einiges aussetzen, angefangen mit der Frage, ob die Befugnis eines Oberlandesgerichts ausreicht, Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift in einer Verordnung festzustellen. Es lassen sich durchaus Widersprüche in dieser Entscheidung feststellen, wenn das Gericht einerseits dem Gesetz- und Verordnungsgeber konzediert, dass in Gesetzen oder Verordnungen durchaus unbestimmte (Rechts-) Begriffe verwandt werden dürfen, andererseits aber gerade diese Vorschrift für zu unbestimmt gehalten wird. Nimmt man beispielsweise den schon aus Fahrschulzeiten allseits bekannten § 1 Abs. 1 StVO, wonach sich jeder im Straßenverkehr so zu verhalten hat, dass niemand gefährdet oder geschädigt wird, darf gefragt werden, ob nicht auch diese Bestimmung zu unbestimmt und damit unzulänglich sein könnte.

Auf problematisches Terrain begibt sich das OLG schließlich, wenn es sich mit technischen Fragen befasst, was nämlich ein Winterreifen sei, ob M+S-Bereifung wintertauglich und ob schließlich nicht auch gut profilierte Sommerreifen für den Wintereinsatz geeignet seien. Trotz aller im Großen und im Detail vielleicht berechtigten Kritik ist das Urteil nun einmal – unanfechtbar – in der Welt.

Welche Konsequenzen hat das für die Reifenbranche?

Stellt ein Gericht die Verfassungswidrigkeit einer in Gesetz oder Verordnung enthaltenen Vorschrift fest, gilt diese als nichtig und ist folglich nicht mehr anzuwenden. Davon wird man zunächst ohne Weiteres auszugehen haben im Gerichtsbezirk des OLG Oldenburg. Bundesweit gilt dieses Verdikt freilich nicht, wenn das OLG Oldenburg seine Kompetenzen überschritten haben sollte, wofür wohl einiges spricht. Trotzdem werden sich betroffene Autofahrer und ihre Verteidiger in solchen Fällen eilig auf die Oldenburger Entscheidung berufen, es wird hoch wahrscheinlich auch Gerichte geben, die dem folgen.

Damit besteht fraglos in hohem Maße rechtliche Unsicherheit. Diese Erkenntnis ist nun aber so neu nicht, denn schon bisher – die Vorschrift gibt es seit 2006 – wussten auch die beteiligten Fachkreise, eingeschlossen der Reifenfachhandel, nicht recht, was mit einer rechtlichen Bestimmung über geeignete, den Wetterverhältnissen angepasste Bereifung anzufangen war.

Gleichwohl hat insbesondere und völlig zu Recht der Reifenfachhandel vor dem Hintergrund dieser straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift den Kunden dringend angeraten, rechtzeitig Winterbereifung montieren zu lassen. Man hat hier gelegentlich von „situativer Winterreifenpflicht“ gesprochen, obwohl die StVO eine ausdrücklich bindende, rechtliche Verpflichtung wohl gar nicht festlegen wollte.

Gänzlich unabhängig von der jetzt entstandenen (zusätzlichen) Rechtsunsicherheit ist es weiterhin wichtige Aufgabe des Reifenfachhandels, dem Kunden die rechtzeitige Montage von Winterbereifung dringend zu empfehlen, im Lkw-Reifengeschäft vielleicht sogar noch dringlicher als bei der Pkw-Bereifung. Hintergrund ist nicht allein nur der nun fragwürdige § 2 Abs. 3a StVO, sondern die ganz allgemein generell gültige Verpflichtung von Autofahrern, ihr Fahrzeug so auszurüsten, dass es in allen Lagen, also auch allen Wetterlagen verkehrstauglich ist.

Ob die Politik und damit Gesetz und Verordnungsgeber tätig werden, bleibt abzuwarten, gegenwärtig ändert sich aber nichts an dem Beratungspotenzial für den Reifenfachhandel.

Unbedingt gefragt ist freilich spätestens jetzt die Reifenindustrie, der der Branche bis heute klare Äußerungen und Bestimmungen dazu schuldet, welche Merkmale ein Reifen aufzuweisen hat, der sich Winterreifen nennen darf, wobei das so klar zu artikulieren ist, dass es auch dem technisch unbewanderten Verbraucher deutlich wird.

Die oft auf den ersten Blick unsichere und verworrene rechtliche Situation bietet nach alledem dem Reifenfachhandel die Chance, sich erneut als Experten im Bereich der Verkehrssicherheit zu profilieren. dv

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