BRV: AGBs können Reklamation wegen fehlender S-Kennung nicht ausschließen

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Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) hat zwei Reifengroßhändler, die ihre Reifen insbesondere über Onlineportale vertreiben, im Zusammenhang mit der seit 1. Oktober gültigen Regelung zur Sound-Kennzeichnung abgemahnt. Der BRV bemängelt eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen, die Kundenreklamationen wegen einer nicht vorhandenen S-Kennung an erworbenen Reifen ausschließt. Die Klausel „Reklamation bezüglich einer nicht vorhandenen S-Kennung werden nicht akzeptiert“ ist rechtsunwirksam und unzulässig, da sie damit für derartige Reifen die gesetzliche Sachmängelhaftung (Gewährleistung) vollständig ausschließt, heißt es in der Abmahnung, aus der der Verband in einem Mitgliederrundschreiben zitiert. Die Namen der beiden abgemahnten Händler wollte BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler mit Hinweis auf das schwebende Verfahren nicht nennen.

„Bei mangelhaften Reifen steht dem Käufer, gleich ob Verbraucher oder Unternehmer, das gesetzliche Instrument zur Verfügung, also insbesondere das Recht auf Wandlung oder auf Rückgängigmachen des Vertrages. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung dieser Rechte ist AGB-rechtlich unzulässig. Wir fordern Sie daher auf“, zitiert der BRV aus seinem Schreiben, „unverzüglich spätestens jedoch bis zum … die beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtverbindlich an uns zurückzureichen.”

Die europäische Richtlinie 2001/43/EG bzw. ECE-R 117, die in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt ist, schreibt rechtsverbindlich vor, dass Verkauf oder Inverkehrbringen von Reifen untersagt ist, wenn Reifen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und nicht die S-Kennung tragen. Seit dem 1. Oktober sind dies Pkw-Reifen mit einer Querschnittsbreite von 185 Milliemtern oder kleiner sowie Lkw- und LLkw-Reifen. Nicht S-gekennzeichnete Reifen können indes gemäß Ausnahmeregelung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechendes Zertifikat einer Typengenehmigungsbehörde vorliegt, das bestätigt, dass die Reifen trotz fehlender Markierung der EG-Richtlinie bzw. der ECE-Regelung entsprechen.

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