Kaskoversicherung muss bei Reifenplatzer nicht zahlen

Wenn während der Fahrt ein Reifen platzt und hierdurch weitere Schäden am Fahrzeug entstehen, liegt kein „Unfallschaden“ vor. Das bedeutet, dass die Kaskoversicherung nicht zahlen muss. Es handelt sich lediglich um reine „Betriebsschäden“, entschied das Amtsgericht Düren am 16. Mai 2007 (AZ: 45 C 113/07), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen AnwaltVereins (DAV) Ende letzter Woche mitteilten.

Der Kläger war auf der Autobahn unterwegs, als ein Reifen seines Wohnwagenanhängers platzte. Dadurch wurde das Abdeckblech über dem Reifen weggerissen und die dort liegenden Kabel beschädigt. Den Schaden von 2.130 Euro wollte er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Bei dem Richter konnte er sich nicht durchsetzen. Die Vollkaskoversicherung decke nur Schäden ab, die durch Unfälle entstehen. Es müsse sich also um ein unmittelbar von außen her „plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ handeln. Betriebsschäden – wie Brems- und reine Bruchschäden oder solche, die durch Materialfehler oder Abnutzung entstehen – zählten nicht dazu. Das Platzen des Reifens sei hier durch Abnutzung verursacht worden, die Schäden an den Kabeln durch die Reifenteile. Daher lägen hier Betriebsschäden vor, die nicht von der Versicherung gedeckt seien.

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