Zu Hause gelagerte Reifen nicht durch Hausratversicherung abgedeckt

Gemäß den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2000) besteht für im Haus eingelagerte Sommerreifen im Falle eines Diebstahls kein Versicherungsschutz. Darauf weist die Rechtanwaltskanzlei Bach, Langheid & Dallmayr unter Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. Dezember 2007 (Aktenzeichen: 120 C 498/07) hin. „Zu beachten sind die Unterschiede z.B. zwischen den VHB 84 und den VHB 2000. Nicht versichert sind nach § 1 Ziff. 6 b) VHB 2000 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Anders war die Regelung noch in den VHB 84, die lediglich einen Risikoausschluss für Kraftfahrzeuge und Anhänger vorsahen. Nach den VHB 84 galten demontierte Bestandteile als Zubehör, so auch demontierte Sommer- oder Winterreifen aufgrund der engen Auslegung der Ausschlussklausel in § 1 Ziff. 4 VHB 84 als mitversichert (BGH VersR 1996, 747). In den VHB 2000 ist nun ausdrücklich das Zubehör hingegen vom Ausschluss umfasst. Dies ist nun nach den VHB 2000 ausdrücklich anders. Dies führt mithin zu einer Einschränkung des bisherigen Versicherungsumfangs“, kommentiert die Kanzlei das aktuelle Urteil.

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