Versicherungsschutz trotz abgefahrener Reifen

Wenn nach einem Verkehrsunfall die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wird, kann diese die Zahlung verweigern, sollte sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten haben. Das OLG Köln sieht jedoch bei abgefahrenen Reifen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme gegeben. Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer von der Fahrbahn abgekommen und verunglückt. Die Polizei stellte fest, dass die Reifen vorne jeweils fünf Millimeter und hinten einen beziehungsweise 1,5 Millimeter Profiltiefe hatten. Gesetzlich vorgeschrieben sind 1,6 Millimeter. Die Versicherung verweigerte mit dem Argument der groben Fahrlässigkeit die Zahlung. Das OLG Köln sah dies anders. Nur ein Hinterreifen habe ein deutlich zu geringes Profil aufgewiesen. Die Unterschreitung beim anderen Reifen – 1,5 zu gebotenen 1,6 Millimeter – könne man vernachlässigen. Es sei auch nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass Grenzwerte unterschritten wurden. Selbst wenn dem Versicherten unterstellt würde, die Reifen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben, reiche das allenfalls zur Annahme allgemeiner, nicht aber grober Fahrlässigkeit aus.

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