BRV erinnert an Schiedsstelle

Schieds- und Schlichtungsstellen haben sich in vielen Bereichen der Wirtschaft bewährt. Als neutrale Institutionen nehmen sie die Aufgabe wahr, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu vermitteln. So können viele Streitigkeiten schnell, unbürokratisch und vor allem sachkundig beigelegt werden, ohne dass es erst zu einer teuren und langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung kommen muss. Dies zu versuchen ist nicht zuletzt seit dem 1.1.2000 durch das Verfahrensrecht für den Zivilprozess vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen. Auch der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV, Bonn) erinnert aktuell daran, dass er über eine solche Einrichtung verfügt.

Seine Schiedskommission besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Vertreter des ADAC, einem Sachverständigen der DEKRA, einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Fahrzeugbereifungen, Reifenschäden und das Vulkaniseur-Handwerk sowie dem Justiziar des bundesweit tätigen Fachverbandes. Deren gemeinsame Aufgabe ist es, Differenzen über Sachmängelhaftungsansprüche und Beanstandungen zwischen BRV-Mitgliedsbetrieben und deren Kunden beizulegen. Unter Abstimmung treffen sie ihre Entscheidungen objektiv und ohne Ansehen von Person oder Firma, wie es in einer entsprechenden Geschäfts- und Verfahrensordnung eigens vorgeschrieben ist.

Tätig wird die Schiedsstelle in Fällen der Reklamation aus Herstellung und Verkauf von runderneuerten Reifen, aus Reparaturen von Reifen und aus der Durchführung von Dienstleistungen an Reifen sowie allen Dienstleistungen, die hiermit in Zusammenhang stehen (Reklamationen bei Neureifen sind auf Herstellerebene zu klären). Voraussetzung für ein Schiedsverfahren ist die schriftliche Anrufung durch den Kunden oder den BRV-Mitgliedsbetrieb im Einverständnis des Kunden, sobald die Streitursache bekannt wird. Für die Anrufung hält der Verband geeignete Formulare bereit. Ein Rechtsstreit darf bis dahin noch nicht anhängig sein. Grundsätzlich ist der Rechtsweg jedoch freibleibend. Die Verjährung von Ansprüchen wird durch ein Schiedsverfahren gehemmt.

Der Vorsitzende der Schiedskommission prüft zunächst, ob die Anrufung gemäß Schiedsordnung zulässig ist, ob die Angaben vollständig sind und ob der Anspruch noch nicht verjährt ist. Sind die Bedingungen erfüllt, werden die Parteien im so genannten Vorverfahren aufgefordert, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen und einen Vorschlag für eine gütliche Einigung zu machen. Kommt es zu einer Einigung, erhalten die Parteien ein schriftliches Vergleichsprotokoll.

Kann keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die Schiedskommission den Parteien einen Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache: Der so genannte Schiedsvergleich entsteht anhand der Schilderungen der Parteien, der Prüfung etwaiger Beweismittel und – falls erforderlich – auf Grund eines von der Schiedsstelle in Auftrag gegebenen Gutachtens. Wird dieser Schiedsvergleich von einer Partei oder beiden nicht akzeptiert, entscheidet die Kommission durch einen Schiedsspruch, der schriftlich abgefasst und mit einer Begründung versehen den Parteien zugestellt wird. Nun können immer noch rechtliche Schritte eingeleitet werden. Ein weiteres Schiedsverfahren in derselben Sache findet nicht statt.

BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler, Vorsitzender der Verbandsschiedsstelle: „Die Schiedsstelle ist in jedem Falle neutral, gewährt absolute Vertraulichkeit und hilft Zeit, Geld und Nerven zu sparen: Im vergangenen Jahr haben wir insgesamt 25 Schiedsverfahren durchgeführt, von denen 24 bereits im Vorverfahren abgeschlossen wurden; nur in einem Fall wurde per Schiedsspruch entschieden. Ihre Tätigkeit dient dem Verbraucherschutz und ist für die Branche eine wichtige Dienstleistung. Und das vielleicht schlagendste Argument für ihre Inanspruchnahme: Das Schiedsverfahren ist für beide Seiten kostenlos! Deshalb ist es immer besser, erst einmal die Schiedskommission anzurufen als gleich vor den Kadi zu ziehen.“

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