Freigaben für Motorradreifen in Deutschland weiter unabdingbar

Eine vor kurzem vom Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) herausgegebene Pressemeldung die Reifenangaben im Kfz-Schein betreffend hat in einem Teil der Motorradbranche zu Missverständnissen geführt. Nach einem Erlass des Bundesverkehrsministeriums – so der BRV – sind Pkw-, Lkw- und Motorradreifen der im Fahrzeugschein unter Ziffer 20-23 und ggf. 33 eingetragenen Reifendimensionen und Felgen zulässig, wenn sie das EG-Typengenehmigungszeichen (E/ECE-Kennzeichnung) tragen, vorschriftsmäßig montiert sind und der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit zuzüglich einer so genannten TÜV-Toleranz und der zulässigen Achslast des Fahrzeuges entsprechen. Nun gibt es im Zusammenhang mit Motorradbereifungen allerdings zwei Besonderheiten. Zum einen enthält der Kfz-Schein für diese Fahrzeugart keine Angaben zu den Achslasten und zum anderen dürfen in Deutschland auf Motorrädern nur solche Reifen montiert werden, für die eine Freigabe/Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vorliegt. Daran ändert sich auch durch den jüngsten Erlass des Verkehrsministeriums nichts – wie eine entsprechende Rückfrage der NEUE REIFENZEITUNG beim BRV ergab. Dies sei in der Pressemeldung wohl leider nur etwas untergegangen, so der stellvertretende BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler. Tatsächlich hatte man darauf hingewiesen, dass abgesehen von den durch den Erlass neu geregelten Punkten „die hinsichtlich der Bereifung allgemein zu beachtenden sonstigen Vorschriften“ erfüllt sein müssten – damit sei eben auch die gängige Freigabepraxis für Motorradreifen in Deutschland gemeint gewesen. Noch deutlicher wird es allerdings, wenn man die vom BRV bereitgehaltenen zusätzlichen Informationen zu dieser Thematik abruft. Darin heißt es nämlich wörtlich zum Sonderfall Motorradreifen, dass „hier die Herstellerbescheinigung/Freigabe des betreffenden Reifen- oder Fahrzeugherstellers anzufordern/auszuhändigen/mit sich zu führen ist“. Und wenn keine Achslasten eingetragen seien, greife die Neuregelung durch den Erlass in diesem Punkt halt nicht, stellt Drechsler außerdem klar.

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