BGH begründet Markenrechtsstreit-Urteil gegen Porsche

ar. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sein Urteil im Marken-Rechtsstreit um Werbung für Autofelgen zwischen Porsche und dem Alu-Räderspezialisten RH Alurad Höffken jetzt auch schriftlich begründet. Bereits vor vier Monaten hatten der BGH entschieden, dass Werbung für Räder nicht nur mit Radkästen-Ausschnitten, sondern auch mit kompletten Fahrzeug-Abbildungen erlaubt seien.

In dem über vier Jahre dauernden Prozess hatte der Zuffenhausener Sportwagenbauer dem nordrhein-westfälischen Rad-Spezialisten vorgeworfen, in einem Werbeprospekt und in einer Anzeige im Porsche-Magazin für seine Alu-Räder, die einen Porsche und auch das Porsche-Emblem zeigten, gegen das Gesetz der unlauteren Werbung zu verstoßen. Grund: Dies stelle eine anlehnende, Bezug nehmende Werbung und eine Verletzung der eigenen Marke dar. Eine Auffassung, die bislang übrigens sehr verbreitet war.

In ihrer Urteils-Begründung führten die Richter nun u. a. aus, dass Werbung für Räder bzw. Felgen auch mit kompletten Abbildungen von Fahrzeugen statthaft sei, da sich die volle ästhetische Wirkung der Aluminiumräder erst in der Gesamtbetrachtung mit dem Fahrzeug zeige. Ein Eindruck, der beim Betrachter und potenziellen Kunden nicht entstehen könne, wenn die Räder nur isoliert zu sehen seien. Wäre diese Art der Werbung nicht erlaubt, wäre dies ein Wettbewerbsnachteil.

Ebenso sei zumindest in dem speziellen Fall die Verwendung des Porsche-Emblems nicht zu beanstanden, da RH Alurad Höffken auch speziell Felgen für Porsche-Fahrzeuge anbiete. Somit sei die Verwendung des Porsche-Emblems lediglich als Hinweis auf die Bestimmung und nicht als Hinweis auf den Hersteller der Aluminiumräder zu werten. Eine unzulässige Ausnutzung des Prestigewertes der Marke Porsche sei daher nicht gegeben. (BGH Karlsruhe, I ZR 37/01)

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