BRV: Weiterer Satz (Winter-)Kompletträder keine Sonderausstattung

Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 wurden nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat im Oktober verabschiedet. Wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV/Bonn) jetzt mitteilte, wurde in den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien nunmehr klargestellt, dass der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen nicht als Sonderausstattung zu behandeln ist.

Reifen erhöhen also nicht den Brutto-Listenpreis und damit auch nicht den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Hintergrund: Bei der Dienstwagengestellung kann der geldwerte Vorteil nach der 1-Prozent-Regel auf Basis des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt werden. Zum Bruttolistenpreis soll auch die Sonderausstattung gewertet werden. Bislang kam in den Finanzverwaltungen mehr und mehr die Auffassung zum Tragen, dass gleichzeitig mit angeschaffte oder nachträglich angeschaffte Winterreifen zur Sonderausstattung des Fahrzeuges gehören und damit den Bruttolistenpreis erhöhen, was zu einem höheren geldwerten Vorteil führte. Dies hatte ebenso das Finanzgericht Bremen mit Urteil vom 8.7.2003 so gesehen.

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