BGH-Urteil: Das fabrikneue Auto

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2003 (AZ.: VIII ZR 227/02) darf ein Auto nur dann als fabrikneu bezeichnet werden, wenn zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als zwölf Monate liegen, keine lagerungsbedingten Mängel aufgetreten sind und das betreffende Modell noch unverändert produziert wird. Begründet wird das Urteil mit einem bei Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzenden Alterungsprozesses, der selbst unter optimalen Bedingungen nur verlangsamt, aber nicht aufgehalten werden könne.

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