GVA begrüßt den EU-Entwurf zur Gruppenfreistellung

Für den GVA ist dabei besonders wichtig, dass die Kommission der Gefahr der Monopolisierung des Reparaturmarktes zugunsten der Autohersteller wirksam begegnen will. Konkret äußert sich dies im Kommissionsentwurf an mehreren Stellen, z.B. bei dem Recht der autorisierten Händler, qualitätsgleiche Ersatzteile zukaufen zu dürfen sowie dem Recht der freien Werkstätten auf Zugang zu Reparaturinformationen. Die Kommission will offensichtlich damit sicherstellen, dass die Verbraucher eine echte Reparaturalternative für ihr Fahrzeug während des ganzen Autolebens behalten. Risiken für Arbeitsplätze in der Automobilindustrie in Deutschland sind für den GVA nicht erkennbar. Nahezu alle Automobilhersteller fertigen und vertreiben seit vielen Jahren global. Hersteller in Europa, Amerika und Asien nutzen wechselseitig Standortvorteile in den verschiedenen Kontinenten. Diese Entwicklung ist aber unabhängig von der Gestaltung der Rahmenbedingungen des Vertriebs und wird sich aus zwingenden ökonomischen Gründen nicht ändern. Beim gebundenen Autohandel beobachtet der GVA seit Jahren einen deutlichen Auslese- und Konzentrationsprozess. Diese Entwicklung ist abhängig von der Vertriebspolitik der Automobilhersteller, nicht jedoch von der bestehenden oder künftigen GVO. Der vorliegende Verordnungsentwurf eröffnet dem autorisierten Autohandel nicht nur Risiken, sondern auch Chancen. Veränderungen der Wettbewerbslandschaft sind nicht auszuschließen, allerdings weniger durch die Veränderung des Vertriebssystems als durch die für den Mittelstand unfreundliche Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung, die sich nahezu ausschließlich an den Interessen der Großindustrie orientiert. Ausgangslage Der selektive Vertrieb der Automobilindustrie hat in Deutschland eine lange Tradition. Er wird seit etwa 80 Jahren praktiziert. Er war und ist nach deutschem Recht grundsätzlich zulässig, solange Missbrauch nicht zur Wettbewerbsbehinderung führt. Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge im Jahre 1957 änderte sich die Rechtslage. Der Artikel 41 der EG-Verträge verbietet grundsätzlich selektiven Vertrieb. Hersteller, die dieses System praktizieren wollen, müssen eine Freistellung bei der EU-Kommission beantragen. Die EG-Kommission hat im Jahre 1957 einer Übergangsregelung zugestimmt und den selektiven Vertrieb für die Automobilindustrie zunächst unverändert toleriert, um zu verhindern, dass gewachsene Geschäftsverbindungen unvorbereitet zerschlagen werden. Die Übergangsregelung dauerte 28 Jahre. Im Jahre 1985 hat die EG-Kommission mit der Verordnung 123/85 eine Sammelfreistellung erlassen, in der festgelegt wurde, welche Beschränkungen toleriert werden und welche nicht. Dadurch sind die Vertragshändlerverträge der Automobilhersteller immer dann zugelassen, wenn sie dieser Rahmenrichtlinie entsprechen. Die Verordnung aus dem Jahre 1985 brachte bereits eine erhebliche Liberalisierung des Vertriebs zugunsten der Verbraucher und wesentliche Verbesserungen für das Kfz-Gewerbe. Der Zusammenhang zwischen Neufahrzeugvertrieb und Reparaturmarkt wurde erstmals in wesentlichen Klauseln verbraucherfreundlich miterfasst. Im Jahre 1995 wurde die Verordnung mit einigen Änderungen in Richtung einer weite-ren Öffnung des Marktes für weitere 7 Jahre bis September 2002 als Verordnung Nr. 1475/95 unter Verbesserung der Rahmenbedingungen für die freien Werkstätten verlängert. Die Kommission hat allerdings schon 1995 angekündigt, dass im Jahre 2002 eine weitere deutliche Liberalisierung erfolgen soll. Es wurde auch lange Zeit ein totales Verbot einer eigenen Branchenregelung erwogen. Der Entschluss, nun doch eine Branchenregelung gemäß dem vorliegenden Entwurf mit den bekannten Änderungen zuzulassen, wird vom GVA begrüßt. Ziele der Verordnung Die Verordnung soll den Wettbewerb steigern und den europäischen Verbrauchern konkrete Vorteile beim Kauf und bei der Wartung von Kraftfahrzeugen bieten. Sie soll neuen Vertriebsverfahren wie dem Internetverkauf den Weg ebnen, zu mehr Wettbewerb zwischen Vertriebshändlern führen, den grenzüberschreitenden Kauf neuer Kraftfahrzeuge erheblich vereinfachen und zu einem größeren Preiswettbewerb führen. Hinter diesen Überlegungen steht der Leitgedanke, dass die Interessen des Verbrauchers an oberster Stelle stehen müssen. Ein weiteres Ziel der Verordnung ist die Erhaltung und Förderung des Wettbewerbs auf dem Reparaturmarkt. Während nach den derzeitigen Regelungen alle Händler in Werkstätten investieren müssen, um die von ihnen verkauften Fahrzeuge instandsetzen und warten zu können, steht es den Händlern nach dem neuen Verordnungsentwurf nun frei, Reparaturarbeiten entweder selbst auszuführen oder ein zugelassenes Mitglied des Vertriebssystems damit zu beauftragen; dieses Mitglied kann ein anderer Händler mit Werkstatt oder auch nur eine Werkstatt sein. Nach dem neuen Verordnungsentwurf können sowohl unabhängige Werkstätten als auch Autohändler, wenn sie die Qualitätsstandards des betreffenden Herstellers erfüllen, als Werkstätten des Vertriebsnetzes zugelassen werden, ohne jedoch zum Verkauf von Neuwagen verpflichtet zu sein. Der Automobilhersteller darf die Zahl der zugelassenen Werkstätten nicht begrenzen und das Recht einer zugelassenen Werkstatt zur Reparatur anderer Automarken nicht einschränken. Nach dem Verordnungsentwurf müssen Autohersteller jenen Werkstätten, die unabhängig von Marken bleiben wollen, uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen technischen Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Werkzeugen sowie zur erforderlichen fachlichen Unterweisung in die Wartung und Instandsetzung ihrer Kraftfahrzeuge ermöglichen. Damit soll sichergestellt werden, dass unabhängige Werkstätten wirkungsvoll mit Vertragswerkstätten konkurrieren können. Der Verbraucher hat also die Wahl, wo er seinen Wagen instandsetzen lässt. Nach dem Verordnungsentwurf soll der Verbraucher auch entscheiden können, mit welchen Ersatzteilen sein Wagen repariert wird. Klauseln, mit denen ein Automobilhersteller verhindern will, dass Werkstätten Ersatzteile aus anderen Quellen beziehen oder die das Recht zugelassener Werkstätten zur Verwendung qualitativ gleichwertiger Ersatzteile einschränken sollen, wären nach der neuen Gruppenfreistellung nicht zulässig. Dies dürfte dazu führen, dass Ersatzteilhersteller vermehrt Ersatzteile direkt an die Werkstätten liefern, so dass die Preise für die europäischen Verbraucher sinken. Bewertung aus der Sicht des Autoteile-Großhandels Der Autoteile-Handel begrüßt den Vorschlag der Kommission und bewertet Zweck und Ziele positiv. Die neue Regelung fördere die Interessen der Autobesitzer und stärke die Position des mittelständischen Reparaturgewerbes und des Autoteile-Handels. Sie ist darüber hinaus geeignet, die vielfach bestehende Abhängigkeit der Zulieferindustrie von den Fahrzeugherstellern zu mindern. Die für Serien und Reparatur eines Kraftfahrzeuges benötigten Teile werden nahezu ausschließlich nicht von den Fahrzeugherstellern selbst, sondern von überwiegend mittelständischen Teileherstellern gefertigt. Der GVA unterstützt die konkreten Ergänzungsvorschläge seines europäischen Dachverbandes CLEDIPA, die im Wesentlichen auf einige begriffliche Klarstellungen abzielen. Insbesondere ist es für den Autoteile-Handel wichtig, als Marktbeteiligter berechtigter Empfänger von Reparaturinformationen zu sein. Dies wurde bisher von der Automobilindustrie abgelehnt. Für den Autoteile-Handel ist dies deshalb wichtig, weil er als direkter Wettbewerber der Automobilindustrie auf dem Reparaturmarkt tätig ist und deshalb gleiche Chancen beanspruchen muss. Darüber hinaus hat der europäische Dachverband eine weitere “schwarze Klausel” in der GVO angeregt, um unfaire Kundenbindung durch Garantiebedingungen der Automobilindustrie auszuschließen, insbesondere den Verlust des Garantieanspruchs des Autofahrers nach Durchführung einer Wartungs- oder Reparaturarbeit außerhalb des Vertragsnetzes des Kfz-Herstellers.

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